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ter Zweig der Wolff von Gudenberg oder Herren von Gudenberg sind. Dieseletzteren, von denen Einige mit dem Beinamen Wolff erscheinen, werden in Ur-kunden des 13ten Jahrhunderts mit der sonst um diese Zeit nur dem höheren Adelgebührenden Bezeichnung nobiles gefunden*); führten aber ein von den Wolff-Gudenborg durchaus durchaus verschiedenes Wappen, nämlich einen mit denSpitzen aufwärts gekehrten Viertelmond und sind in ihren Stammsitzen imWaldeokschen bereits 1535 im Mannsstamm erloschen**). Die Wolff von Gu-denberg dagegen, die allem Anschein nach dennoch mit jenen Edlen von Gu-denberg gemeinsamen Ursprungs sind ***), führen einen Wolf, und wegen derHerrschaft Itter einen Löwen, beide ecartelirt, im Wappen-}-). Von diesen nunist als jüngere Linie, wie dies schon der Turnierkragen über dem Wolfe an-deutet, das Geschlecht der Wolff gen. Metternich, wegen des Erbfräuleins Si-billa von und zu Metternich also benannt, zu betrachten -j—f - ). — Als der Erwer-ber des freiherrlichen Standes wird Johann Adolph von Wolff-Metternieb Herrzur Gracht, kaiserlicher Rath, Kurkölnischer Geh. Rath, Landhofmeister, Mar-schall und Kämmerer ausdrücklich genannt-j-j-f). Es ist die Richtigkeit dieserAngabe auch umsoweniger zu bezweifeln, als derselbe auch in dem Westphä-lischen Friedensschlüsse Freiherr genannt wird*-}-), und von da ab seiner ge-summten Nachkommenschaft die Bezeichnung Freiherr bei jeder Gelegenheitzu Theil geworden ist.
70. von Wrede (II. A.).
Die Fürsten Wrede in Bayern gehören bekanntlich nicht zu diesen alten,vielmehr zu einem neueren Geschlechte. Die Schwedischen Standeserhöhungendagegen, und zwar vom 18. August 1653 in den Freiherren- und vom 10. De-cember 1687 in den Grafenstaed, sind Mitgliedern der alten Westphälischen,vorzugsweise im Münsterschen und im Herzogthum Westphalen begüterten Fa-milie ertheilt worden; haben jedoch selbstredend auf die in der Heimath zu-rückgebliebenen Stammesgenossen eine Rückwirkung und Ausdehnung nichthaben können. Wenn wir nun dennoch in neuerer Zeit das freiherrliche Prä-dikat für dieselben mehrfach angewandt sehen, so dient dies nur zu abermali-gem Beweise, wie sich in Westphalen die Begriffe Freiherr und alter land-sässiger Adel identificirt haben.
*) nobilis Giso de Gudinberc 1205 (Varnhagen Waldeeksche Landesgesch. Urk.S. 37); nobiles viri Wilhelmus de Godenbnrch, Arnold Lupus 1227 (Lamey diplom. Ge-schichte d. Grafen von Ravensberg Urk. S. 19); nobiles viri Arnoldus et Wilhelmus fra-tres de Godenbnrch 1235 (Varnhagen Urk. S. 69); Werner de Gudensberg nobilis(Schaten annal. Paderb.).
**) Varnhagen 1. c S. 296.
***) Und zwar von dem oben erwähnten Edlen Arnold Wolff, dem Bruder des EdlenWilhelm von Gudenberg, abstammend. Das von ihm gebrauchte Wappen weicht wiede-rum ab, und zeigt, wie das der Hatzfelde, oder auch (wie Varnhagen Urk. S. 29, 30sagt) wie das der Edlen von Plesse und der Breidenbach gen. Breidenstein, einMühleisen.
f) Das Wappen führt Arnold Wolff von Gudenberg Herr zu Itter bereits 1493 (KoppGeschichte der Herren von Itter S. 264).
ff) Die Stammtafeln bei FI um bracht vom Rheinischen Adel S. 132, bei v. Stei-nen Westph. Gesch. II. 650—658. Robens Adel des Niederrheins I. 378—386.
f-ft) v - Steinen II. 654.
*f) Instrumentum pacis Caesareo-Suevicum art. IV. § 18 feuda etiam ab Imperatore...item ab Electore Bavariae in L. Baronem Joh. Adolphum Wolff dictum Metternich, col-late, rata maneant.