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lebenden Mitglieder dieser Familie sämmtlich Descendenten des erten Erwer-bers sind; sich auch stets des freiherrlichen Prädikates bedient haben*).
63. von Vely-Juiigken (II. B. c.).
Die v. Jungkeh, Jungkenn gen. Münzer von Mohrenstamm, sind ein Speier-sches Stadtgeschlecht**), dem vom Kaiser Karl V. am 16. August 1558 einWappenbrief, und vom Kaiser Leopold I. am 18. December 1696 ein Adelsdi-plom gegeben wurde***). Bis auf den königl. Bayerschen Kämmerer undOberstlieutenant Joseph Anton Jungkenn gen. Münzer von Mohrenstamm, derdurch ein Rescript vom 16. März 1816 vom Könige von Bayern für seinePerson den Freiherrenstand erhielt-)-), hat die Familie die freiherrliche Würdeniemals bekleidet, ff). — Des im Jahre 1806 unvermählt verstorbenen Kur-hessischen Generällieutenants. und Staatsministers Friedrich Christian Arnoldvon Jungkenn gen. Münzer Von Mohrenstamm zu Hüffe , in der Grafschaft Ra-vensberg Erben, war eine Schwester des Generalmajors Friedrich Carl, diemit dem 1792 zu Wesel verstorbenen Generallieutenant Johann Friedrich Wil-helm Moritz von Romberg vermählt war. Eine Tochter aus dieser Ehe, Frie-derike, wurde die Gemalin eines französischen Emigrirten von Vely und bekam1807 Hüffe unter der Verbindlichkeit, Namen und Wappen der von Vely undJungken zu. combinireii. Der einzige Sohn dieser Ehe ist der königl. Bayer-sche Kammerherr Friedrich v. Vely-Jungken gen. Münzer von Mohrenstamm,der das freiherrliche Prädikat, inwiefern in Beziehung auf den etwa nachzu-weisenden Baronständ der v. Vely mit Grund, ist mir unbekanntfff), in An-spruch nimmt.
64. von Vincke (I. B. b.).
Diesem altritterlichen Geschlechte ward in der Person seines ausgezeich-neten Mitgliedes, des Wirklichen Geheimen Käthes und Oberpräsidenten Lud-wig v, Viucke durch Allerhöchste Gabinet,s-Ordre vom 23. Sept. 1837 der frei-herrliche Stand anerkannt. Erstreckt sich nun eine Anerkennung der Artbloss auf die Person und deren Descendenz, oder auf das gesammte Geschlecht?Im ersteren Falle wäre die Anerkennung einer Erhebung gleiclizuachten undder Historiker Würde von dem Datum der Anerkennungsurkunde an die Be-rechtigung herzuschreiben haben. Liegt aber in einer solchen Anerkennungmehr, nämlich ein Z'ugeständniss der Berechtigung, zur bisherigen Führung desfreiherrlichen Prädikates, dann werden auch die übrigen Mitglieder desselben
*) So enthält der Dom zu Munster mehrere Epitaphien der Twickelschen Familie,auf denen wir den freiherrliehen Titel .stets angewandt sehen: Anno 1729 die 30 Octo-bris obiit.,.dns Jodoeus Matthias L. B. (i. e. über Baro) de Twickel ex Havixbeck. —
Anno 1729. 22. Oet. obiit dns Johannes Rudolphus L. B. de Twickel. -— Anno 1782.
12. Oet. obiit.-. dorn. Jodoeus Edmundus L. B. de Twickel.
**) Hörschelmann Stamm-und Ahnentafel S. 37. Adelshist. I. Bd, 1. Th. S, 53. 65.
***) v. Hei Ibach Adelslex. I. 625.
t) v. Lang Suppl. z, Adelsb, d. Königr. Bayern S. 51.
tt) Zwar wird der k. Preuss. General-Major Martin Eberhard v. Jungkenn genannt.Münz er von Mohrenstamm in v. Schöning Generale der Brandenb. Preuss. Armee S. 79.Freiherr genannt; darauf ist jedoch umsoweniger Gewicht zu legen, als desselben Sohn,der im . Jahre 1802 verstorbene General-Major Friedrich Carl v. Jungkenn ebendaselbstS. 162 nicht Freiherr genannt-wird.
fff) v. Zedlitz Ädelsl, II. 293; wo manche Angabe näherer Prüfung bedarf.