59. von Spiegel (II. A.).
Die seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts häufig anzutreffende Be-zeichnung als Freiherren zeigt sich nicht minder, wie bei den vorgenanntenGeschlechtern, auch bei denen von Spiegel zu Desenberg, die das Erbschenken-amt, und der zu Pickelsheim, welche das Erbmarschallamt im Paderbornschenbekleideten. Auf einer Standeserhöhung beruht dies freiherrliche Prädikat kei-neswegs, sondern einzig auf Landesgebrauch.
Mit dem gleichnamigen ansehnlichen Cölnisclien Stadtgeschlcchte stehenübrigens diese seit dem I3ten Jahrhundert im Paderbornschen sessliaften Spie-gel, trotz Wappen-Aebnlichkeit, in keinem bisher wenigstens nachzuweisendengenealogischen Zusammenhange; wenn auch die Möglichkeit nicht in Abredezu stellen ist.
fiO. von Syberg oder Syburg (I. B. c.).
Es muss von diesem angesehenen altritterlichen Geschlechte der GrafschaftMark, das seine Zweige mehrfach auch nach Liefland, Preussen und in dieRheinlande ausgebreitet hat, wie von so vielen anderen behauptet werden, dassdas bis ins 17te Jahrhundert hinauf zu verfolgende, oftmals ihnen zu Theilgewordene Prädikat Freiherr auf einer diplomsmässigen Erhebung nicht beruht.Der unvordenkliche Besitz dieses freiherrlichen Prädikates ist demnach alleinVeranlassung gewesen, dass die von Syberg zu Simmern von der RheinischenLinie am 11. Juli 1819 in Bayern als Freiherren immatriculirt worden sind*),und dass auch Clemens August von Syberg zu Eicke in der Adelsmatrikel derPreussischen Rheinprovinz als Freiherr Platz gefunden hat.
Ol. von Sydow (II. B. a.).
Standeserhöhuugen sind in dieser durch beträchtlichen Grundbesitz unddurch viele hervorragende Männer ausgezeichneten Märkisch-Pommerschen Fa-milie nie vorgekommen. Die in andern Landschaften Deutschlands grassirendeBaronssucht hat jene beiden Heimath-Provinzen des Sydowschen Geschlechtesauch bis dahin ziemlich unberührt gelassen. Nur bei der Versprengung einerLinie in eine entfernte Provinz musste die Wahrnehmung, dass die dort herr-schende Ansicht in jedem alten Edelmann einen Freiherrn erblickte, und beideAusdrücke für synonim betrachtete, dahin führen, den freiherrlichen Titelgleichfalls in Anspruch zu nehmen. So wie z. B. in Wien jeder alte Edelmann,weil in Oesterreich die alten Geschlechter fast ohne Ausnahme Standeserhö-hungen erfahren haben, fast genöthigt wird, sich Baron zu nennen; denn dasblosse Herr von etc. würde ihn nicht über den Stand der Handwerker erheben.
62. von Twickel (I. A.).
Es ist notorisch, dass der fürstlich Miinstersclie Drost zu Rheina undBevergern, Christoph Bernhard von Twickel aus einem der Twente entstamm-ten altritterlichen Geschlechte vom Kaiser Joseph I. am 19. Juli 1708 in denFreiherrenstand erhoben ist, und dass die gegenwärtig noch im Miinsterschen
*) v. Zedlitz Adelslex, Suppl. S. 442.