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45. von Oer (I. B. d.).
Es ist dies ein in den Vehden des 14ten und 15ten Jahrhunderts oftmalsgenanntes altritterliches Geschlecht, welches von dem Veste Kecklinghausenaus, wo der gleichnamige Stammsitz liegt, über verschiedene Theile Westpha-lens durch Güterbesitz sich ausgebreitet hat. ■—• Clemens von Oer zu Egelborgim Kreise Ahaus ist, sich berufend auf ein Diplom vom 12. Nov. 1674, in demBesitze des Freiherrenstandes anerkannt worden, ohne jedoch als Descendentdes ersten Erwerbers Burchard von Oer*) sich ausgewiesen zu haben; wirhaben auch erhebliche Gründe, aus denen wir die Abstammung von dem Er-werber des Freiherrndiploms bezweifeln**). Es sprach also zu Gunstendieser Familie kein anderer Grund, als der, welchen auch die bei der Aner-kennung übergegangene Linie zu Kakesbeck, gleich allen sub II. A. genanntenFamilien für sich geltend machen können, nämlich ein landesüblicher Gebrauch,für dessen Anwendung mir jedoch gerade bei .dieser Familie kein Beispielvorliegt.
46. von Oynliaiiscn (II. A.).
Aus diesem altritterlichen, vornämlich im Paderhornschen und Lippeschenbegüterten Geschlechte ward Kaban Christoph im Jahre 1722 vom KaiserCarl VI. in den Grafenstand erhoben. Von ihm stammen die Grafen von derSchulenburg-Oeynhausen ab. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass. der inder ersten Hälfte des 17ten Jahrhunderts lebende Bernd Moritz, der ganz allein,vor seinen Brüdern voraus, Freiherr genannt wird, aus dem Grunde, weil ermit einer Gräfin von Nassau-Katzenelnbogen vermählt war, wirklich in denFreiherrenstand erhoben worden sei. Er hat aber, so viel bekannt, keine Kin-der hinterlassen, da seines älteren Bruders Kabe Arnd v. O. Gut Velmedenicht auf ihn, sondern auf seine Schwester Anna Felicitas, vermählt mit Kei-ner von Bodelschwing a. d. PI. Ickern, vererbte***). Der bei anderen Mit-gliedern des Geschlechtes sich geltend machende freiherrliche Stand-j^) beruhtdaher offenbar nur auf der bei allen altadeligen Familien Westphalens herr-schenden Meinung, dass sie eine Urbereclitigung haben, sich Freiherren zunennen.
47. von Pape (II. B. c.).
Es hat, um von anderen Gegenden zu schweigen, allein in Westphalenmehrere altritterliche Geschlechter des Namens Pape gegeben, im Hoyaschen,Osnabrückschen, Bentheimschen und in der Grafschaft Mark, die alle verschie-denen Stammes und sämmtlicli ausgestorben sind. — Dagegen ist es sehr
*) Das Freiherrndiplom wird auf den 10. Mai 1677 gesetzt (Pfeffinger vitriar.jur. publ. I. 776).
**) Wenn der freiherrliche Stand der Linie zu Egelborg auf Grund einer wirklichenStandes-Erhöhung zu Theii geworden wäre, würde man wohl nicht unterlassen haben,den Osnabrückschen Domherrn Franz Ludolph v. Oer von der Egelburg (Lodtmannacta Osnabr. II. 299. Zedlers Univers. Lex. 25. Th. S. 760), so wie den 1751 verst.Mindenschen Domherrn Jobst Heinrich v. Oer von der Eggelborg (Ranfft geneal. bist.Nachr. IX. 842. Culemann Mindenscbe Dompröpste S. 108) Freiherr zu nennen.
***) v. Steinen Westph. Gesch. II. 950.
t) Hainemann Europäische Staats- und Reisegeographie VIII. 210. von DonopBeschreibung der Grafschaft Lippe S. 160, 171.