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holt Mitglieder, die sich in Böhmen niedergelassen haben, dort in den Frei-herren, zuletzt in den Grafenstand aufgenommen worden. So erwarb JohannDieterich v. Ledebur, vorher Domherr zu Minden, des Johann Friedrich vonLedebur zu Wichein und der Margaretha v. Roh zu Eizenrath jüugerer Sohn:Jenegau, Klurg und andere Güter in Böhmen und ward hierauf am 10. Juni16G9 in den dortigen Freiherrenstand erhoben*). Seine Ehe mit Anna Mech-tilde v. d. Reck zu Steinfurt blieb jedoch ohne Leibeserben. — Wiederum er-hielt Alexander Johann, des Caspar Friedrich von Ledebur zu Wichein undder Sophia Metta von Eimendorff' Sohn im Jahre 1713 das Incolat in Böhmen,wo er Perutz, Liblin und Liepstein besass, und ward am 7. Dobr. 1719 inden Freiherrenstand erhoben**). Die männliche Descendenz desselben ist be-reits mit seinem Sohne, nämlich mit dem am 2. Februar 1801 zu Prag im78. Lebensjahre verstorbenen k. k. Kämmerer und vormaligen Vice-Präsidentendes Ober-Münz- und Bergmeisteramts in Böhmen, Caspar Benedict Freiherrnvon Ledebur, Herrn zu Perutz. Liblin, Liepstein, Tellez und Chernikoff, erlo-schen. Dieser frei herrlichen Linie kam ein vermehrtes Wappen zu***).
Diplomsmässig steht dagegen so wenig den übrigen Mitgliedern der katho-lischen Linie zu Wichein, als der protestantischen Linie aus dem Hause Müh-lenburg der freiherrliche Stand zu; allein seit dem Anfange des vorigen Jahr-hunderts kann der Gebrauch des freiherrlichen Prädikates durch eine Reihevon Aufschwörungen und Ahnentafeln bei Domstiftern und Ritterstuben, so wiedurch Taufzeugnisse und durch Druckschriften nachgewiesen werden -j-). Dienttnmehr bis auf die Grafen Ledebur in Böhmen in echter Nachkommenschafterloschene katholische Linie hatte, wie gesagt, vor der älteren, in zahlreicherNachkommenschaft blühenden protestantischen Linie in Beziehung auf den Frei-herrenstand gar nichts voraus. Dem verstorbenen Bischof von PaderbornFriedrich Clemens v. Ledebur und dessen älterem Bruder, dem Obersten CarlJoseph v. Ledebur zu Oestinghausen ist das freiherrliche Prädikat, dessen siesich zu bedienen pflegten, von den Behörden und bei feierlichen Veranlassun-gen allezeit gewährt worden. ■— Wenn ein Gleiches in letzter Zeit bei derMiihlenburger Linie minder der Fall war, so muss als eine Hauplveranlassung
*) Nach der im k. k. Oberkämmerer-Amte zu Wien erhaltenen Notiz; ferner nachden Akten der Breslauer Oberamts-Regierung; während die auf der Bibliothek des SliftesStraliof in Prag aufbewahrte Handschrift des Archivar Klauser (Materialien zur diplom.Genealogie des Adels der Oesterreichischen Monarchie 1. Bd. S. 21) auf ein Actenstückdes Jahres 1674 hinweiset.
**) Verzeichniss von Standeserhöhungen aus den Acten der Breslauer Oberamts-Re-gierung. .1. G. Megerle von Mühlfeld Ergänzungsb. zum Oesterreichischen Adelslex.von 1701—1822 S. 73.
***) Siebmacher Suppl. VI. Tab. 23.
f) Heinrich von Ledebur Drost zu Ravensberg und Domherr zu Minden, der ge-meinsame Stammvater aller noch blühenden protestantischen Glieder dieses Geschlechtes,sowohl der Miihlenburger Haupt-, als der Arnshorster Nebenlinie wird in Ahnentafelnvom 11. December 1713 und vom 25. April 1719, attestirt von Deputirten der Ritterschaftund des Domcapitels zu Minden Freiherr genannt; dies Prädikat auch schon seinem Va-ter gegeben. Andere Zeugnisse dieser Linie betreffend: Neue bist, geneal. Nachrichtenvon 1756. S. 643. Genealog, Reichs- und Staats-Handbuch von 1803. 1.636. v. KrohneAdelslex. 1. Th. II. Bd. S. 433. In Varrentrap geneal. Reichs- und Staats-IIandbuchvon 1811. S. 641. 642 werden die v. Ledebur ein uraltes freiherrliches Haus genannt.Solche und viele ähnliche Zeugnisse können und sollen allerdings nichts anderes bewei-sen, als dass es seit länger denn hundert Jahren üblich gewesen ist, die LedeburscheFamilie als freiherrliche zu bezeichnen.