einmal kontrahiertes Duell auch wirklich ausgesuchten werde, außerim Falle eines ehrenvollen Vergleichs. Das Ehrengericht, welchemjede Contrahage angezeigt werden muß, kann daher dieselbe nurin dem einzigen Fall rückgängig machen, wenn Mitglieder deräußeren Verbindung provoziert worden sind.
Hat jedoch ein Mitglied der Verbindung provoziert, so hatdas Ehrengericht die Macht, falls der Gegner statt der Satis-faktion durch die Waffen eine Vcrbalsatisfaktion ausdrücklichfordert, hierzu den Betreffenden zu nötigen."
Diese Fassung des ersten Satzes gicbt die wirkliche Anschauung, diedie Verbindung während unserer ganzen Periode über das studentischeDuell gehabt hat, korrekt wieder. Der im zweiten Satz gemachte Vorbehalt,daß das Ehrengericht eine Contrahage rückgängig machen könne, wennMitglieder der äußeren Verbindung provoziert worden seien, hatte dentheoretisch möglichen Fall im Auge, daß ein älterer gegnerischer Studentsich einen ungeübten Fuchs zum Zweck der Ausschmierung ausgesucht undbeleidigt hatte. Praktisch hat das Ehrengericht von dieser Befugnis nie-mals Gebrauch gemacht, es verstand sich von selbst, daß dem ungeübtenFuchs in solchem Fall die nötige Zeit zum Einpauken gegeben wurde.
Die Teutonia hatte für diesen Fall die statutarische Bestimmung:
„Jede Provokation und unmotivierte Beleidigung von Seiteneines Teutonen ist streng untersagt. Eine Ausnahme hiervontritt dann ein, wenn von einem Mitglieds einer anderen Korporationein Teutone beleidigt worden ist, in welchem Falle es ihm dannfreisteht, an der betreffenden Couleur Revanche zu nehmen."
Dieser eine Wiederausgleichung der Schmisse bezweckenden Revanche-Theorie hat sich die Alemannia nicht angeschlossen; für sie war die Satis-faktion durch den Waffcngang erfolgt, gleichgültig, wie derselbe gemäßder Geschicklichkeit und dem Waffenglück ausfiel, und sie hielt für denAusgeschmierten eine weitere Revanche dadurch, daß er nun seinerseitseinen schlechteren Schläger der gegnerischen Couleur beleidigte und aus-schmierte, weder für nötig noch für angemessen.
Nach den oben entwickelten Duellgrundsätzen waren selbstverständlichauch die ?ro patria-Paukereien <?. ?.-Suiten) nicht gestattet. Obwährend der hier fraglichen Periode ein derartiger Fall überhaupt an dieAlemannia herangetreten ist, ist nicht zu ermitteln gewesen; wohl aberwurde im Mai 1858 der Vorschlag der Teutonia, die schwebenden Differenzendadurch beizulegen, daß die Chargierten beider Verbindungen und je ein