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1 (1744)
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211
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Cap.Z. 5. Abtheil. von dem Arnimschen Geschlecht 211

wohnheit/ schon lange vorher ausgemachet/ und im gantzen Teutschen Reichedurch öffentliche Gesetze eingeführet/ daß so wohl inLehn-alsErb-Güthern dieEnckel zusamt ihren Vater Brüdern, denen Groß-Vätern folgeten. Land RechtI^id.I. ^Vrr.17. de s.ibr.ver.6e öenef.^.u<I.x>3^. 155. §. 27.

Der alte Henning von Armm muß demnach/ als ein Churfürstli-cher angesehener Rath und mit vieljähriger Erfahrung begabter klugerMann/ dem die Landes-Gebrauche nicht können unbekandt gewesen seyn,triftige Ursachen gehabt/und von einiger Nothwendigkeit erachtet haben,vor seine Enckel auf solche Art zu sorgen/ um so mehr, da noch verschie-dene andere dergleichen Exempel in der Chur-Marck vorhanden sind,und schon zwanzig Jahr vorher, Churfürst Friederich II. vermöge einer be-sondern Verschreibung, unterm claro Cöln an der Spree am Abend Limoniz1462. Bußen und Heinrichen von Rehdern/ Hans und KlausSöhnen, die besondere Gnade gethan, daß selbige, wan Otto von Reh-dern zu Schwandt in der Mittel-Marck ihr Groß-Vater sterben würde,so dan in ihrer Bäter Stelle treten, und mit Frißen ihrem Vetter, gleicheTheile an den Lehn-Güthern die Otto lassen würde, haben, nehmen undbehalten solten. Es ist also nicht unwahrscheinlich hieraus zu Messen, daßentweder die alte Teutsche Gewohnheit, über die dawider gemachte Gesetze,damahls wieder die Oberhand gewonnen, oder aber, daß schon im fünfzehn-ten Jahrhundert die Italiänische OvÄorez )uri8 ^oinani denen teutschenRechten, aus Bosheit oder Unwissenheit, wie Here in der 186.

^ore über dem Oßischen Testament sich auszudrucken beliebet, angedichtet,als wan nach denenselben die Enckel mit denen Kindern, in der Groß Va-terlichen Erbschaft, nicht lucceäiren könten, und man solches in ?raxi auchgeglaubet. - In dem gleich darauf folgenden fechszehnten 8ecuIo ist' wenig-stens diese Meynung von den Teutschen Sitten und Gebräuchen, in Ansehungder Groß-Väterlichen Erb-Folge, für bekant und gewiß angenommen wor-den, wie aus dem Reichs - Abschied 6e anno 1521. §. 17. und dem abson-derlichen, wegen Succession der Dichter und Enckel von dem Regiment zuNürnberg, in gedachten Jahre publicieren LckiJ, mit Beziehung auf denReichs - Abschied 6e anno 1500. zu ersehen, wannenhero auch der ehrliche

daher die Gelegenheit und Freyheit sich nimmet, inseiner Orarion von Gesetzen "ssom. I. pa^. 196. die teutsche Land und Stadt-Rechte für barbarisch zu schelten, welche in diesem Stück, durch die Römi-sche Gesetze und auf Reichs-Tägen, geändert und verbessert werden müssen.

Der gelehrte und scharfsinnige Herr erkläret zwar, in der

bereits angezogenen Anmerckung zum Ossischen Testament, den Reichs-Ab-schied anno 1500. ssir. 18. von der Loncurrentz der Brüder und Bru-der-Kinder, beydes verstorbenen Vater-Bruders Erbschaft, und will de-nenjenigen, welche zu Verfertigung desLoncepcs des Reichs Abschieds undkäiÄ8^e anno 1521. gebraucht worden, beymessen, daß sie ihre Landes-Leuthe einer unerweislichen Sache gefährlicher Weise beschuldiget.

Fff2 Mein