Druckschrift 
1 (1744)
Entstehung
Seite
210
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Uckermärcksche Adelst Historie, Cap. Z.>ro. LXI-.V Bernd von Amim / auf Gerswalde.

Der eintzige Sohn Hennmgs I >sro. LI. wird in denen Gesamt-Lehn-Briefen annis 1602/ 1609. und 1621. beliehen/ und hat vermögeLeibgedings-Briefes 6e anno 1601. zur Gemahlin gehabt, Catharina vonder Gröben, Ludwig des ältern auf Kotzeband Tochter. Er ist laut sech-ster Lehns-UeNlkramr unter Churfürst Georg Wilhelm, imjJahr. 1624.gestorben, und hat folgende vier Söhne verlassen.

5 Henning?

,7 ^ Ludwig !

1 (7^^///. Jobst > Armm.

Christian)

Die vier Söhne vorstehenden Bernds 5 -lro. dX^V. haben anno 1624»ihres Vaters Todt angezeiget, und sind alle vier imJahr 1658. an derPestgestorben, und wird derselben Todt, in der sechsten Lehns - keAjsirarvr, vondenen iucceckrenden Vettern gemeldet gefunden , haben mithin keine ?osse-rÜXt gelassen, sind auch in keinem Lehn-Briefe befindlich, weil anno 1621.der Vater annoch gelebet, bey dem nächstfolgenden Lehn-Briefe äeanno1645. hingegen, dieselben sämtlich nicht mehr im Leben gewesen.

VI

Von der Nchönermarckschen Umie.

I^ro. Ottl) von AtNiM, auf Viesenthal und Gerswalde.

Der dritte Sohn alte Hennings ^r0 .t .XXXIX. welcher schon im Jahr148z. vor dem Vater verstorben gewesen, und sich daher in keinem Lehn-Briefe findet, hat mit Annen Edlen von Putlitz aus dem Hause Putlitz

gezeuget:

a) Wilcken ^ro. h) Achim I^ro. LUI. c) Annen, so Veit

von Schließen vermählet worden.

Diese Umstände erhellen aus denen Urkunden Nnm. 18. und 2z. unterwelchen die erstere, von der besondern Sorgfalt des Groß-Vaters, alteHenning von Arnims/ zeuget, welcher eine Landesherrliche Versicherungsich darüber ertheilen lassen, daß diese seine Enckele, von seinem vorher ver-storbenen Sohne, zur Groß Väterlichen Lehn-undJ-I!ociiaI-Verlassenschaft,mitihren Vater-Brüdern, zugelassen werden sollen. Dem ersten Ansehen nachscheinet diese Sorgfalt überflüßig und unnöthig gewesen zu seyn, weil manordentlicher Weise in solchen Sachen, welche die allgemeine Landes Gesetzeschon festgestellet, keines besondern Privileg bedarf, noch weniger aber das-jenige was nach denen Rechten gebühret, für eine besondere Gnade angerech-net werden kan. Nach denen damahls in der Uckermarck noch im Schwangegehenden Teutschen Rechten aber war es, mit Abschaffung der uralten Ge-wöhn-