Cap. Z. Z.Abtheis. von dem Arnimschen Geschlecht. 91
Lande geleistete grosse und vortrefliche Dienste/ solchergestalt damit zu beloh-nen/ welches denn auch den i5ten ^pril 1626. bey der algemeinen Landes-Erbhuldigung nochmahlen bestätiget worden. Im Zahr 1629. den 28tenHanuarii aber hat der von Neukirchen, Mit denen von Carnitz, sich dahin ver-glichen/ daß er ihnen/ für ihr zu seinen Lehnen habendes Anwartungs-Necht,und zu ihrer ganzlichen Absindung/ 9500. Thaler 8pecie8 entrichte«/ sieaber dagegen ihre kxxeÄam?, dem kayserl. Feld-Marschall Hans Georgevon Arnim auf Boyzenburg/und dessen Mitbelehnten Agnaten und Erbenceäiren und völlig überlassen sotten und wolten / gleich sie ihme dasselbe auchvöllig eingereumet und der Feld-Marschall solches/ durch seinen lVlanckarariumdenÖoÄor Pauli / bestandigster Massen hat accepriren lassen.
Bald daraufttemlich den z iten lanuarii 1629. haben die von Carnitzsothane Handlung nochmahlen rariliciret/ und ihr an den neukirchischen Gü-them erlangtes Anwartungs-Recht/ dem Feld-Marschall von Arnim selbst/und dessen Lehns-Agnaten ganzlich abgetreten/ ohne ihnen das geringste wei-ter daran vorzubehalten. Den 29ten kebruarii darnach sind vorstehendevon Logi8lao XIV. coniirmiret und dem Lehnsherrlichen Con-sen8 von Wort zu Wort mit eingerücket worden / dergestalt / daß nicht alleinder Feld-Marschall von Arnim diese Lehne/ wan sie eröfnet / oder sonstan ihn mit guten Wissen und Willen des damahligen Lehntragers des vonNeukirchen kommen möchten/ einnehmen und besitzen/ sondern daß ihmauch seine des Feld -Marschals Agnaten / daferne er oder seine Leibes-Lehns-Erben ausgiengely darin folgen und lucceäiren sotten/alles ohne des Herzogsund der 8uccesioren im Herzogthum Ein und Wieder - Rede. Den 14M^pri! gemeldten Jahres cleclarirte der Herzog abermahlen / daß er zwarunterm i2ten Oecembr. 1627. einen Bescheid ausfertigen lassen/ des Jwhalts/ daß der Neubelehnte allemahl den halben Werth des erlangten Lehn-Guths zu Abwendung der Landes-Beschwerden oder Schulden zahlen wüste,die Güther Mellentin und Vorwerk dennoch in solchen Abscheid nicht gezogen/noch darunter verstanden werden sotten/ weil der Feld Marschall von Arnim,bey ?ud!icarion desselben/ an besagten Güthern bereits ein )u8 hu^lirumgehabt/ und zwar dieses aus vorhergehenden cauli8maxime onerott8 so wohlseiner/ als auch seines Rechtgebers des geheimten Rath von Carnitz. Den2oten OÄodr. 1629. übergiebt der letztere mehr benante Lehn-Trager/Christoph von Neukirchen, die Güther Mellentin und Vorwerk mit allenZubehörungen/ dem Feld Marschall von Arnim, «6 propria8 manu8, der-gestalt/ daß sie ihm reali immillione in verain Lö perieÄarn invettimram,übergeben werden mögten/ ihme nichts als den ulumiruÄum ab8^ue reclcki-rione rarionum aä äie8 vitX daran vorbehaltend/ laut des darüber errich-teten/ und gleich allen übrige«/ noch in oriAinali vorhandenen Inttrumenrs.JmIahr 1651. den izten^unü hat Churfürst Georg Wilhelm zuBran»
denburg, als der rechte ungezweifelte Tuccessor des Herzogthums Pommern,gesamte obangezogene paÄa und Lehnshervliche ConsirmatisneS in allen ihren
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