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1 (1744)
Entstehung
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Vorbericht.

pens, und daß der ausgestorbenen Herren von Al'MM in Gellern

Herrschaft Rosmdttl und andere Güther an die von TÜlÄ ver»fallet sind^ Beydes aber ist nicht hinreichend den vorausgesetzten Sahausser Ziveiffel zu stellen. Was den Unterscheid des Wapens betnfr,solcherhalb wird xaZ. 69. und 70. das nöthige beygebracht, und geste-het Herr GüUht selbst bey dem Geschlecht von Sthötlbtt'g pag.

2145» zu:

Daß die Wapen Aenderung bey Adelichen Familien in gewissen Be«gebenheiten oder Zufallen vor Zeiten nicht ungewöhnlich gewesen.

Daß die AnUMstHe Güther in Geldern an die von TÜrck gefallen

sind, thut noch weniger etwas zur Sache. Die Lehn und Erb Folge imGeldrischen und einigen angrantzenden Landern ist von der Marckschen

sehr unterschieden. Die Herrschast Rostndül hat NobertV0NÄv-

nem mit Crmgard Elisabeth von Dort!) erheyrathet, welche der.

selben älteste und Erb'Tochter, JohaNNa Margaretha, ihrem

Gemahl, Johann von Arnem, wieder zugebracht, und da

diese beyde Ehe-Leuthe keine Männliche Erben erziehlet, würde gedachteHerrschaft auf gleiche Art wieder vom Geschlecht abgekommen seyn,

wie solche an dasselbe gelanget, wan auch gleich unstreitige Ar-

Nimsthe Agnaten von der Geldrischen Linie noch vorhanden gewesenwaren. Ueberdem sind die Armmsche Geschlechts »Linien in Geldernund in der Zhur»Marck bereits über fünfhundert Jahr von einan-der getheilet/ welche Länge der Zeit, zusamt der Entlegenheit desOrts überflüßig zu reichen die Lorrelponäentz in der Familie zu un-terbrechen und die Lebns-Folge zu stöhren. Daß eine weit kürtzereZeit und Entfernung solches zuwege bringen können, bezeugen die Li-nien der Herren von UtNiM in Magdeburg, Francken und Sach-sen, welche seit dem dreißig - jahrigen Kriege die Lehns» Folge in derChur-Marck verlohnn, vhngeachtet selbige ohne allen Zweifel vonhieraus abstammen.

Ich habe dahero um so weniger Bedencken gefunden, die Abstam-mung der Herren von AvNiM in der Chur.Marck aus Geldernherzuleiten. Die Vermuthungen, welche in dergleichen alten Sachendie stelle des Beweises vertreten, gründen sich auf der genauen Ueber-einstimmung des Geschlechts Nahmens, Gewißheit der Versetzungverschiedener Adelichen Geschlechter aus den Niederlanden und Gegen-den am Rhein in dieKhur-Marck, und endlich auf der alten

welche