worden. Er widerrief aber auch diesen Wi-derruf 1606. Ludwig XIII und XIV erkann-ten den bezahlten Adel für ungültig. Dashiefs' mit dürren Worten: unsere Vorfahrenhaben mit falscher Waare gehandelt. EinKaufmann, welchen der Käufer auf solchemBetrug ertappt, mufs wenigstens das Geldzurückgeben; nicht also die gekrönten Kauf-leute. Sie vergessen, dafs der Nachfolger,wenn man Vertrauen zu ihm haben soll,halten mufs was der Vorfahr versprach; sievergessen, dafs, obgleich es rühmlich ist,keinen erkauften Adel zu dulden, man dochein wohlerworbenes Recht nicht eigenwilligvernichten kann. Der Fürst hat nun einmaldiese Münze für Gold gestempelt; soll sienicht mehr gelten, so wechsle er sie ein;und ist seine Schatzkammer nicht reich genugdazu, so lasse er sie noch langer aus einerHand in die andere laufen. Ein ächter Ken-ner wird sich doch nicht damit besudeln.
Um der Vorrechte des Adels vollkom-men theilhaftig zu werden, mufs das Diplom
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