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Vom Adel : Bruchstück eines grösseren historisch-philosophischen Werkes über Ehre und Schande, Ruhm und Nachruhm aller Völker, aller Jahrhunderte
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kannt. Wer sich seinem Ausspruch unter-wirft, der kann nur an Gott appelliren.Selbst jeder andere Richter, vom höchstenTribunal bis zur niedrigsten Instanz herab,kann in Sachen, wo das Summum jus ihmvielleicht Summa injuria scheint, die Ent-scheidung verschieben, und mit Bewilligungbeyder Partheyen die geschlossenen Actenan das Ge wissensgericht senden, um vonder Billigkeit zu heischen, was vielleicht dasstrenge Recht versagte. Wer weder Hoch-verrath, noch Mord-, noch Raub begieng,und doch drey Tage gefangen safs, ohneverhört zu seyn; den befreyt das Gewis-sensgericht auf der Stelle, und sein men-schenfreundlicher Befehl mufs vollzogenwerden, ohne eine Stunde zu säumen. *)

*) Der Verfasser, welcher selbst die Ehre hat, Präsidenteiner Appellationsinstanz zu seyn, darf aus Erfahrungversichern, dafs das Gewissensgcric /it mehr als einmal,zur Zufriedenheit beyder Partheyen, Streitsachen ge-schlichtet hat, wo bey einem Urtheil nach strengemRecht ihm das Herz geblutet haben würde.