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Nur der Edle besafs Lehne, nur er durfteauf der Jagd faullenzen. Die Edelfrau, dieeinen Solin gebalir, hörte von diesem Au-genblicke an auf, Besitzerin ihrer Güter zuseyn; sie wurde nur Verwalterin derselbenim Nahmen des Sohnes; sie durfte nichtveräussern, noch verpfänden, noch verschen-ken. Nur einen kleinen Theil, weniger alsein Fünftel, konnte sie vermachen. DerEdelmann hingegen, beerbt oder unbeerbt,
blieb Herr eines Drittels seiner Güter. Das
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war auch eine von den Ungerechtigkeiten,deren wir so manche an den Weibern be-gehn, ohne einen Grund dafür zu haben.
Der junge Edle, der ein Weib nahm,oder zum Bitter geschlagen wurde, erhieltsogleich ein Drittel der Güter seines Vatersund seiner Mutter. Ansprüche an sein Erb-theil wurden erst in einem Jahre und ei-nem Tage gültig. Der Minderjährigekonnte gar nicht gerichtlich belangt werden.
Der Edle schlug sich nur zu Pferde,auch gegen den Nichtedlen, wenn der lez-