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war damals mindestens dreymal gröfser alsjezt. Der Sachsen - und Schwabenspiegeltheilt den teutschen Adel in sieben Heer-schilde. Der Erste gebührt den Kaisernund Königen; der Zweyte den geistlichenFürsten; der Dritte den Lay en - Fürsten;der Vierte den Freyherren; der Fünfte denMittelfreyen, das heifst-: dem landsässigenAdel, fürstlichen Vasallen; der Sechste den'Dienstleuten, Adelschälken. Dem Sieben-ten ist das sächsische Landrecht sehr ab-hold, denn es sezt darin: Pfaffen, Frauen,Bauern, Kaufleute und alle die unehrlichgebohren sind, und sagt von ihnen: 33sie33sollen Lehnrecht darben, denn ihnen fehlt33 die Adelkeib; 33 so lautet das alte teutscheWort.
Als Herzöge und Grafen erblich wurden,da bildeten sie den hohen Aclel. Ihnenwurden gleich geachtet die alten Edlen,die schon zu der Carolinger Zeiten unterder unmittelbaren Gerichtsbarkeit des Kö-nigs standen, und durch das Faustrecht