Des Gerard Chorus Grab. Achen und Jülich. 327
seinen Kaplan, Wilhelm von Wievelheim für die versäumtenChordienste nicht durch Geldbusse zu strafen. (Stadtarch.)
Graf Wilhelm von Weede (Wied), Probst zu Achen, stiftetein dem Jahre 1397 vor dem Marienbilde über dem Grabedes um die Stadt so hochverdienten Gerhard Chorus, das imVorhofe oder Narthex der alten Pfalzkapelle sich befand, einWachslicht.
Nach dem am 7. Dezember 1383 erfolgten Tode desHerzogs Wenzel von Brabant hatte Wilhelm, Herzog vonJülich und Geldern, von der Herzogin Johanna die verpfän-deten Aemter Gangelt, Millen und Vucht (Waldfeucht) zurück-gefordert. Darüber brach zwischen Jülich und Brabant imJahre 1388 ein Krieg aus, der nach vergeblichen Friedens-versuchen sich bis zum Jahre 1398 oder 1399 hinzog. ') DerAnführer der Brabanter in diesem Kriege, Graf von S. Paul,der die Flecken Linnich und Aldenhoven verwüstet hatte,lagerte 1397 einige Zeit vor Achen und verlangte nach einemVertrage dieser Stadt mit Brabant vom Jahre 1360 (S. 297)gegen Zahlung Lebensmittel für sein Heer. Die geringeQuantität, welche die Stadt ihm schickte, sandte er zurück.Das städtische Gebiet, welches damals von Pilgern, die zurHeiligthumsfahrt kamen, wimmelte, behandelte er feindselig.Viele Dorfschaften des Achener Reiches wurden verwüstet,auch viele Weinanlagen bei der Gelegenheit, wo die Braban-ter bis zum Fusse des Lousberges schweiften, verheert. (Chron.colon. p. 285.)
Wegen der Verpflichtungen, welche Achen in dem Ver-trage vom Jahre 1360 gegen Brabant übernommen hatte,kam es im Jahre 1399 zwischen Achen und Jülich zu einerVerständigung. Der Herzog Wilhelm begab sich in die-sem Jahre 2 ) aller Ansprüche auf Achen, versprach, das-selbe bei allen seinen Freiheiten zu erhalten, und erklärte,nichts dagegen zu haben, dass Achen vertragsmässig demHerzoge von Brabant Proviant überlasse und fünfzig Schützenfür Limburg, Dalheim und Herzogenrath stelle. Bürger undUntersassen der Stadt dürfen ihre eigenen Güter und kauf-
•) Millen und Born, auctore Jobo Zartarikio Altnegga —JuliacoCölln, 1654, S. 22. — 2 ) Urk. bei Moser, Staatsrecht p. 90.