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1 (1873) Von den Anfängen bis zum Jahre 1400
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Ueber den Acliener Schöffenstuhl als Oberhof.

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Zweite Beilage.

lieber den Achener Schöffenstuhl als Oberhof.

Von Prof. Dr. H. Loersm.

Dass zahlreiche Orte und Territorien beim AchenerSchöffenstuhl Rechtsbelehrung suchten oder, nach spätererAuffassung, appellirten, berichtet schon Noppius, der Buch 1,S. 119 von den Schöffen sagt, dass sie «nicht allein in cau-sis simpliciarum querelarum zu richten gestellt seynd, son-dern auch in vieler Landen Appellationssachen, so theils nochin esse, theils iniuria temporam vergänglich worden.« Orts-namen bringt er nicht bei; es ist aber auch nicht zu be-zweifeln, dass die Stellung des Achener Schöffenstuhls alsObergericht im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts, woNoppius schrieb, gar nicht mehr verglichen werden konnte,mit derjenigen, die dieses Gericht in früheren Jahrhunderteneingenommen hatte, und dass desslialb auf jene älteren Zei-ten zurückzugehen ist um dieselbe ganz würdigen zu können.Jedenfalls ist es in Achen wie anderwärts Brauch gewesenalle nach auswärts erlassenen Urtheile aufzuzeichnen, sie inBüchern zu sammeln und aufzubewahren. Wären uns dieseSammlungen erhalten, so würden wir, abgesehen von denreichen Aufschlüssen, welche sie über das beim Schöffenstuhlgehandhabte materielle und formelle Recht gewähren würden,die Zahl der nach Achen sich berufenden Orte, den Zeitraumwährend dem der einzelne Ort in dieser Verbindung blieb,und wahrscheinlich auch noch eine Menge sonst wichtigermit dem Zugrecht zusammenhängender Verhältnisse auf's ge-naueste kennen lernen. Diese für die Geschichte des AchenerRechts so überaus werthvollen Quellen sind aber wahrschein-