G'hurgericht.
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jenigen, welche bewaffnet zusammenlaufen, sollen ein Jahrausser Stadt und Reich von Achen sein; wer einen todt schlägt,was Gott verhüte, soll hundert Jahre und einen Tag ausserStadt und dem Reiche von Achen sein; wird der Todtsclilä-ger in der vorgenannten Zeit in dem Reiche von Achen er-griffen, so soll man den Mann richten, als ob er in den erstenTagen nach der That ergriffen worden wäre. Sollte derselbeMann ins Reich von Achen kommen, und ein anderer Bürgersich mit ihm oder er mit einem anderen Bürger aufwerfen,so soll noch darf der Bürger sich nicht »versumen« an demManne, der den Todtschlag verübt hat. Sollte Jemand denTodtschläger aus der Stadt führen und demselben gewaffnetzur Seite stehen, so sollen Alle, die das thun, als gleichschuldig angesehen werden. Wer einen andern verwundet,soll sich fern halten und nicht auf die Strasse gehen, es seidenn, er stehe unter dem Hand- oder Stadtfrieden oder essei über ihn gerichtet worden. Und ging er auf die Strasse,ehe er gefreit und gerichtet wäre, so soll er und alle die-jenigen, die mit ihm gegangen, ein ganzes Jahr ausser derStadt und ausser dem Reiche von Aachen sein. Wenn mannicht wüsste, wer die Wunde gestochen oder geschlagen, undder Thäter wollte auf die Strasse gehen, als ob er unschul-dig wäre, würde aber nachher vor Gericht überführt, sosoll er ein ganzes Jahr ausser Stadt und Reich sein. DesTodtsclilags oder der Wunde wegen sollen weder Freundenoch Verwandte beider Parteien Feindschaft halten; sie. sollenbeieinander gehen und stehen, als ob nichts geschehen wäre.Wer dagegen handelt, soll auf ein halbes Jahr Stadt undReich von Achen meiden und nicht eher zurückkommen, alsbis er nach Anordnung des Raths von Achen Genugthuunggeleistet. Wer' einen andern unschuldigen Mann auf dasKinnbacken schlägt, soll ein ganzes Jahr Stadt und Reithmeiden und nicht eher zurückkehren, als bis er Genugthuunggeleistet. Sollte aber Jemand einen andern unschuldigenMann sehr »quetschen« mit einem Kliippel oder einem Stein(Were ever dat Sagge dat eyman eynen unschuldigen Mansere quetzde myt eynem Klüppel of myt eynen Steyne) dersoll Stadt und Reich von Achen ein und ein halbes Jahrmeiden. Wer in einem Streite einen andern unschuldigen