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Churgericht.
wissen Jahren einen höheren Ertrag als die anderen Steuernzusammen. Der Verkehr war in dem genannten Jahre, wahr-scheinlich wegen der Anwesenheit der Kaiserin, ein sehr leb-hafter, was mau an den vielen Weinspenden ersieht, welchenach der Stadtrechnung dieses Jahres an Bischöfe, Herzöge,Grafen und Edelleute ertheilt wurden. Es war nämlich Sitte,angesehenen Fremden, um sie zu beehren, Weinspenden zumachen. Ein anderes Getränk, das in derselben Rechnungvorkommt, heisst Meth, Mede (Honigbier oder Honigwein).Die Bereitung dieses Getränkes muss Achen eigentümlichgewesen sein und dasselbe als etwas ganz Besonderes gegol-ten haben, denn die Stadt übersandte nach der Rechnungvom Jahre 1338 Meth als Geschenk an den Erzbischof vonKöln, an den Markgrafen von Jülich, an den Herzog vonGeldern und an die Herren von Kuyc und Falkenberg. DieSendungen, waren nicht unbedeutend, da die Frachtkostenallein hundert und zwanzig Mark betrugen. Wie beim Wein,fanden auch Methspenden von Seiten der Stadt an angeseheneFremden statt.
Es ist für die Geschichte Achens merkwürdig genug,dass sieben Jahre nach der Aufzeichnung des Verfahrens desSendgerichtes am Tage nach dem Feste des Apostels Tho-mas, am 29. Dezember 1338, zur Aufrechthaltung der bür-gerlichen Ordnung die sogenannte Churgerichtsordnung (Nopp.nennt sie iudicium electivum) in deutscher Sprache erlassenwurde, welche nach Nopp. von Kaiser Karl V. bestätigt wor-den sein soll. Das Original der Churgerichtsordnung befin-det sich im hiesigen Archiv. Da die Verordnung zur Kennt-niss der Sitten, Personen und Localitäten so wichtig ist, habenwir uns nicht versagen können, den Hauptinhalt auszuzie-hen. »Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligenGeistes haben Richter, Schöffen, Rath, Bürgermeister undgesammte Bürgerschaft des königlichen Stuhls von Achenmit guter Vorberathung und mit ganzer Eintracht folgendePunkte aufgesetzt: Wenn zwischen Bürgern von AchenZweiung oder wenn Auflauf entsteht, soll derjenige, welchereinen Andern verletzt, dafür genugthun; es darf überhauptkein Zusammenlauf und keine Bewaffnung stattfinden; mansoll darüber nach dem Stadtrecht von Achen befinden; die-