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Churgericht.
Mann in ein Haus jagt und ihm dahin nachfolgt, soll Stadtund Reich von Achen zwei Jahre meiden. Wer einen andernunschuldigen Mann im Streit verwundet, soll so oftmals Stadtund Reich von Achen auf drei Jahre meiden, als er Wundengestochen oder geschlagen hat. Stirbt der Verwundete binnenvierzig Tagen, so soll der Thäter hundert Jahre und einenTag Stadt und Reich von Achen meiden, lebt aber der Ver-wundete nach vierzig Tagen, so mag der Thäter es denFreunden verbessern oder Ersatz (Wergeid) geben und seineJahre ausbleiben.
Alle vorerwähnten Punkte soll man vor Gericht abmachen,damit Niemanden Unrecht geschehe. Sollte zwischen einigenBürgern von Achen Zweiung oder Zwist entstehen, wasGott verhüte, so mögen der Richter oder die Bürgermeister,so oft sie es für gut finden, einzeln oder in Gemeinschaft zuHaus und zu Hof den Parteien den Stadtfrieden gebieten,und den Frieden sollen die Parteien beobachten, und werden bricht, der hat den Handfrieden gebrochen. EntstehtStreit (Pluderayden) ohne Todschlag und offene Wundenunter einem Kastoyveltz (Grafschaftsvorsteher), da soll die-ser hingehen mit seiner Einsicht und ohne Parteinahme undwas er anordnet, soll jeder beobachten. Wenn er dawiderhandelt, sollen der Kastoyveltz und die Bürgermeister kom-men, ihm das kund thun, und die Bürgermeister sollen ihnauf das Bürgerhaus entbieten (cf. S. 181 ff.), wo er s'o langeliegen soll, bis er nach Anordnung des Raths Genugthuunggeleistet. Kommt ein aus der Stadt und aus dem Reich Ge-wiesener vor der Zeit zurück, so beginnt mit dem Tage derunbefugten Rückkehr die gegen ihn verhängte Strafe vonNeuem. Die vorstehenden Bestimmungen sind so lange inKraft, als der Rath nicht einträchtig neue festgesetzt." BeiAbschaffung derselben waren zugegen die Herren vom Rath,deren Namen nach den Grafschaften, in welchen sie wohnen,hier meist mit dem Ausdrucke des Originals aufgeführt wer-den sollen; in der Gr oy schaf van Kolneyr-porzen Herr JohannChorus, Schöffe, Herr Elreburne, Herr Jakob van Royde,Kastoyveltz, Herr Heinrich Zirvel, Herr Ger. Stute, ArnoldWilde und Ger. Houtzappel; in der Groy schaf van sant Äl-brete Myn heyre her Rycoelf van Rodenburg eyn Ryddere