244 Bestätigung der Privilegien. Das Sendgericht Achens.
widerrief er auch, was er und seine Vorfahren im Wider-spruch mit den Rechten der Stadt aus Versehen oder ausVergessenheit sich hatten abbitten lassen.
Da das Achener Stift seit den Tagen Königs Arnulf888 von der Pfarrkirche in Düren den Zehnten bezog, ver-langten die Dürener von dem Dechanten und dem Kapiteldesselben die Wiederherstellung des schadhaft gewordenenDaches ihrer Pfarrkirche. Darüber entstand ein Rechtsstreit,welcher zu Ungunsten Dürens entschieden wurde. Endlichverständigte man sich. Die Dürener erhielten im Jahre1331 (Quix, 301) vom Dechanten und Kapitel eine gewisseSumme Geldes, nicht von Rechtswegen, sondern als frei-willige Unterstützung und verzichteten auf ihre Forderung.Düren heisst in der Urkunde königliche Stadt, regale oppidum,und hat Richter, Schöffen, Rath, Bürgermeister und Bürger-schaft. Der König hatte ihr am 1. März 1324 Recht, wieAchen es besass, und Zollfreiheit durch das ganze Reich ver-liehen.
Zwei Urkunden im Stadtarchiv aus den dreissiger Jah-ren des vierzehnten Jahrhunderts sind zur Kenntniss derinneren Geschichte Achens bedeutsam. Die Eine in lateini-scher Sprache vom Jahre 1331 gibt uns nähere Auskunftüber das Verfahren beim Sendgericht, die Andere von 1338bespricht ausführlich das Kurgericht. Der wesentliche Inhaltder ersten Urkunde ist folgender: Der Archipresbyter (Ple-ban) und die Synodal- oder Sendschöffen bestimmen, wie esvor undenklicher Zeit Sitte war, dass die erste Synodalsitzungam zweitfolgenden Tage nach dem Sonntage iudica me (demfünften Fastensonntage) stattfinden soll. Der Tag wird denvorhergehenden Sonntag dem Volke durch alle AchenerPfarrkirchen x ) verkündet. Der Archipresbyter hat den Vorsitz.Die Synodalschöffen, weltliche sowohl als geistliche, erhalten,wenn sie gegenwärtig sind, sechs Achener Mark; in der
l ) Per universas ecclesias parochiales aquenses. Es sind dieRectorate gemeint. Die Urkunde ist unterzeichnet von dem Rectorder Kirche zum h. Jakob, demjenigen der Kirche zum h. Petrus undvon sieben -weltlichen Schöffen, von denen später sechs Rechtsgelehrte,einer Arzt sein musste. Sie wurden von der Stadt besoldet.