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1 (1873) Von den Anfängen bis zum Jahre 1400
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Das Sondgericht in Achen.

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Marien- und in der Foilanskirche wird an dem Tage dreimalgeläutet; nach dem dreimaligen Läuten hat Jeder, Mannoder Weib, wen es angeht, vor dem Synodalgericht zu er-scheinen, das an drei nacheinander folgenden Tagen gehaltenwird. Am ersten Tage ermahnt der Archipresbyter seineSynodalschöffen und fordert sie auf unter dem geleistetenEide, unter sich zu berathen und Alle, welche sie schuldigwussten, anzuklagen. Am anderen Tage ermahnt der Archi-presbyter die Synodalschöffen zweimal wie früher. Am drit-ten Tage desgleichen einmal. An den Sendtagen kann derDechant der Christianität (Mastricht), wenn er will, als Bei-sitzer des Archipresbyter gegenwärtig sein. Es folgen nunStrafbestimmungen. Wer innerhalb der drei Tage, obgleichangeklagt, nicht vor Gericht erscheint, zahlt dem Archipres-byter, auch wenn er seine Unschuld nachweist, dreissig De-nare und den Sendschöffen zwei Sextare (acht Quart) desbesseren Weines, wie er in Achen verkauft wird. Ein zwei-ter Synodaltag wurde am Freitage nach der Osteroctav inderselben Weise gehalten. Die mannigfachsten für einenNichtjuristen schwer verständlichen Strafbestimmungen sindin der Urkunde, die an vielen Stellen lückenhaft erscheint,enthalten. Das Sendgericht erkennt über Körperverletzung,Streit, Ehebruch, Incest, Wucher, Zauberei und Ketzerei. J )

Aus einem Schreiben Königs Sigismund vom Jahre 1424an den Papst Martin Y. erfahren wir das Motiv der Ein-setzung des Synodalgerichtes in Achen. Der König bittetnämlich den Papst, »der Stadt Achen das Synodalgericht, wiees dort seit unvordenklichen Zeiten bestanden habe, zu er-neuern, zu bestätigen und für immer zu gewähren, damitdie dortige Bevölkerung nicht wegen Ortsentfernung zu anderengeistlichen Gerichten unter grosser Mühe und vielen Unkostengezogen würde. Die Stadt habe übrigens auch päpstlicheGhadenbriefe.« Anfangs war keine Berufung von dem Send-gerichte zulässig, später war eine solche gestattet, entwederan die päpstliche Nuntiatur in Köln oder nach Rom.

Im Laufe der Jahrhunderte gab es verschiedene Strei-

') Die Urkunde ist abgedruckt bei Quix, S. Peter, 128, Nr. 12,und bei Loersch, Rechtsdenkmäler, 44, Nr. 5.