Aeussere Stadtmauer zwischen Pont- und Königsthor. 239
verspricht er Schadloshaltung, wenn besagten Kaufleutenvon irgend einem der Beamten seiner Söhne oder seinerFreunde Gewalt zugefügt werde, durch welche die StadtSchaden oder Auslage habe, dann setzt er alle seine Ge-fälle, seine Gerichtsbarkeit und alle seine Rechte, welche erin Achen besitzt, zum Pfände ein; zur grösseren Sicherheitder Stadt stellt er zu Bürgen über die Schuld der fünfzigPfund schweren turnoser Groschen nachfolgende tapfereMänner und Ritter: den Robodo von Rode, Jakob von Bon-gard, Werner von Merode, Rayszo Maschereil, Johann Schult-heiss von Eschweiler und Gottfried genannt Schellart. Ge-schieht den Bürgern der Stadt von Seiten der Beamten oderFreunde seiner Söhne Gewalt oder Unrecht, so erscheinendie vorgenannten Bürgen auf die Mahnung der Stadt inAchen, um hier in einem angemessenen Hospiz , das ihnendie Stadt anweist, auf eigene Kosten sich einzulegen. Jedervon ihnen kann auch statt seiner einen Diener mit einemPferde auf seine Kosten einlegen. Diese Einlagerung währtso lange, bis Achen entschädigt ist. Nach dem Tode desGrafen übernimmt derjenige seiner Söhne diese Verpflich-tungen, welcher in Achen Schultlieiss sein wird. Neben demGrafen und den vorstehend genannten Bürgen ist die Ur-kunde von den Söhnen des Grafen. Wilhelm und Gottfried,unterzeichnet.
Kurz nach Petri Kettenfeier des Jahres 1326 wurde eineGüterübertragungsurkunde geschrieben, welche wieder inmannigfacher Hinsicht Aufschluss gewährt. ') Die Witweeines Achener Bürgers und ihre Söhne waren SchuldnerCylemann Aynlanth's und der Nese, Witwe des AchenerSchöffen Gerard von Berg. Die beiden Gläubiger kamenzum Achener Gericht und verlangten vom Vogt ArnoldKlein ihr Recht und wiesen auf zwei und einen halben MorgenAckerlandes, welche in zwei Parzellen auf dem Gräben zwischenPont- und, Königsthor innerhalb der beiden Mauern der StadtAchen lagen und den Schuldnern zugehörten. Die Schuldner wur-den, nachdem die Schöffen berathen hatten, vorgeladen. Der
l ) Quix. Gesch. des Karmeliterklosters, Urk. 51, S. 191 f.