196
Achens innere Zustände.
fahnde die gäbe unser Kronunge gekommen sin und unserselige kronunge mit billicher tzirlichkeit getban was, der-selben forsten stule mit sampt unsern stulen bin und herin unsern Euniglichen liuse daselbst, als das gewohnlichen ist,zu der herschaf unseres immetzes (Males) gesatzt waren, istzusehen dem wirdigen unserm forsten zeu Menz und zeu ColneErtzbischove als you des sitzens wegen zu der rechten hantufferstanden eyn materie der tzweyunge....
An demselben Tage belehnte er seinen Schwager undFreund, den Burggrafen Friedrich von Nürnberg, mit derBurggrafschaft. Von seinen sechs Töchtern vermählte erzwei in Achen, die Mathilde an den Herzog Ludwig vonBaiern und die Agnes an den Herzog Albrecht von Sachsen.
Am 29. Oktober bestätigt er die Privilegien der StadtAchen, indem er die Urkunde Königs Richard vom 22. Mai1257 wörtlich wiederholt. Unter den Zeugen sind die Erz-bischöfe Engelbert von Köln, Werner von Mainz, Heinrichvon Trier, der Bischof Heinrich von Liittich, der MarkgrafJohann von Brandenburg, der Graf Wilhelm von Jülich.
Eine Urkunde, welche König Rudolf am 20. Februar1274 von Hagenau aus zu Gunsten Achens verleiht (Quix, !212), lässt sehr schlimme Zustände erkennen, wie dieselbensich während der Zeit der Schwäche des Reichsregimentesgebildet hatten. Es heisst nämlich, dass Vorladungen nachdem Recht und nach den Gewohnheiten der königlichenStadt Achen gegen Räuber und andere Missethäter darumerfolglos blieben, weil der Graf von Jülich, der Schultheiss,der Achener Vogt oder jeder Andere, welcher im RömischenReich Aechtung auszusprechen das Recht hat, durch Gunst,Verhinderung, Hass, Furcht oder einen anderen Beweggrundabgehalten werde, ein Urtheil auszusprechen. Dadurch würdendie Uebelthäter noch kühner und scheuten sich nicht, nochgrössere Verbrechen zu verüben. Darüber hatten die Bürgersich an den König gewandt. Dieser bestimmt nun, dass,wenn der Graf von Jülich, der Schultheiss oder der Vogtvon Achen bei auszusprechenden Aecbtungen abwesend seinoder sich sonst nachlässig zeigen sollten, derjenige, welcherdem dortigen Reichsgericht vorsitzt, schädliche Leute fürrechtlos erklären und ächten möge. Diejenigen, welche solche