(128)solche verfaste Bedencken nach altem herbrachten Gebrauch, sich mit ge-dachten Räthen, Rechtsgelehrten und andern in freundliche Communi-cation eingelassen haben.Extract Land=Tags=Handlung de anno 1563. in Decembri.Wann man auch mehr Land-Täg künfftig außschreiben würde / hät-N. 26.te man die Sach nicht so lang auffzuhalten, noch ein jeder seine particularSachen vorzustellen, und am meisten zu treiben, wie jetzo gnugsamb ge-spürt / sondern hätten die Ritterschafft alsdann / wie von alters / einen Auß-schuß zu Berathschlagung der proponirter Sachen zu verordnen / auch dieRäthe mit dabey zu fordern / ꝛcExtractus Privilegii (so ein Huͤldigungs=Revers) de anno 1475.op St. Remeis-TagJr Wilhelm von GOTTES Gnaden, Hertzog zu Gülich undN.27.Berg, Grav zu Ravensperg, und Herr zu Hinsperg rc. beken-Enen dat Uns Unsere gemeine Ritterschafft, Stätte und Land-schafft uns gantzen allingen Hertzog-Thumbs von Gülich zu ihrem Erff-Herrn empfangen, und uns Hüldigung und Eyde darauff gethan handt,als sie ihrem rechten natürlichen Erff-gebohrnen Lands-Fürsten undHerin schuldig und pflichtig zu thun seyn, Wir Hertzog Vorß. sollen undwillen unser Alderen und Vorfahren sehl. Gedachtnus bürgen / die sie in demVorsz. unserem Lande versetzt hatten, los, ledig, queit und schadlos halterauch andere ihre Schuld bezahlen, uha Rath unse Ritterschaft Vorß. auchsollen wir unseren Amptleuten und Undersassen des Lands Vors. Briefund Siegel halten / ꝛc.Notandum, ubrige wichtige Puncten /so in diesem Huldigungs=Revers mit inserirt / und zu Beweis dieses puncti nicht einschlagen.seynd alhie Kürtze halben ausgelassen wordenfinisAlle und jegliche Vorwarden und puncten diß Briefs / globen Wir Hertzogzu Gülche zu dem Berge Vorß. vor Uns / Unser Erben und Nachkomme-ling bey Unser Fürstl. Ehren/ und in guten Treuen und Glauffen/ wahrvest / stede und unverbrüchlich zu haltē / sonder eingerhande Geferde off Arg-list, und hain dies Unse Insiegel mit Unser guter Wist und Willen vorUns / Unse Erffen / und Nachkommeling zu Zeuge der Warheit und vestenStedigkeit thun hangen an diesen Brieff, der gegeben ist nach der GeburtChristi uns Herrn, in dem Jahre do manschreiff 1475. op St. Remeis-Tag des H. Confessors.Von Befelch meines Gnädigen Herrn, und Ubermitz SeinerGnaden-Kähte, gemeinlich des Lands Gülich...Dieth. Leminch.Extractus Reversalis de anno 1478.N. 22. W Jr Wilhelm von Gottes Gnaden / Hertzog zu Gülich / zu dem BergHerr zu Hinßberg ꝛc. Thun kund und bekennen / so aß Unser RähteRitterschafft und Stätte des Lands von Gülich etc.finisSonder Argelist deß zu Urkund der Warheit haben Wir WilhelmHertzog Vorß. unse Insiegel an diesen Brieff don hangen / gegeben zuDüsseldorff in dem Jahr 1478. uff den Montag nach dem Sontag Judica.Von Befelch meines Gnädigen Herrn UbermitBarthold von Plettenberg. Hoffm.Peter von Alt.Extract
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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128
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