(84)an aydtsstat, daß wir uns keinerley weiß sub quocunque etiam praetextu,was solche conservirung / Unserer Privilegien / Altherkommen / Gewon-heit, Recht und Gerechtigkeiten antrifft, oder antreffen mag, von einan-der scheiden oder trennen wolten, noch solten; Auch verbinden Wir unsund versprechen hiemit vestiglichen zu ewigen Tagen von dato an, aufLand-Tagen oder Versamblungen so offt die auch seyn oder angesteltmögten werden / daß Wir zu keiner tractation oder Einwilligung schreitenoder uns einlassen sollen noch wollen / es seyen zuvor jedesmahls alle und je-de Gravamina und eingeführte Beschwärnussen / so wider unsere Privilegia,Altenherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten eingeführt,de facto realiter & effective abgeschafft / oder sonsten den sambtlichen Stän-den zu ihrem contento begnügen geschehen. Wan auch wieder verhoffeneiner oder der ander viel oder wenig / jetzo oder ins künfftig dieser Verbund-nus / oder unseren Privilegiis, Altenherkommen / Gewonheit / Recht undGerechtigkeiten zuwider albereits etwas eingangen oder gethan eingehenund thun würde oder würden / so solle solches alles ungültig / krafftloß / null,und nichtig seyn und bleiben / und im geringsten unseren Privilegiis, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten nichts præjudicirenAlle diese obgesetzte Puncten vestiglich zu halten / und den also nachzukom-men verheischen Wir hiemit und globen an aydtsstatt darwieder nichtswissentlich heimblich/oder öffentlich zu thun oder zuhandlen/ thun oderhandlen zulassen heimb- oder öffentlich/ sonderen steiff und vest bey solchemverheischen und zusammen Verbundnus zu ewigen Tagen zu halten; Wirwollen auch zugleich anfangs dieses Brieffs an Gülischer seiten angedeuteVerbundnussen und Zusammensetzungen unserer löblicher Vorfahren deAnno 1451. zu zeiten Hertzogs Gerhardts des Freytags negst Unser LFrawen Tag Assumptionis, wie imgleichen de Anno 1452. auff S. Remi-gii Tag deß Heiligen Bischoffs hiemit wiederholt und ernewert haben voruns und unsere Nachkommen zu ewigen Tagen, verheischen und globensolche in allen puncten / als wann sie von Wort zu Wort hiehin gesetzt / unddiesem inserirt wären / nichts davon außgenommen ebenmässig steiff undvest zu halten / alles ohne Gefehrde und Arglist.Damit aber diese unsere rechtmässige und redliche Verbundnus oderZusammensetzung von niemand vor eine gefährliche conjuration ausige-deutet werden könne; So bedingen Wir uns hiemit am zierlichsten, daßalles eintzig und allein zu offtgemelter conservirung unserer Privilegien / Al-tenherkommens / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeiten angesehen / undvon niemands in einen anderen Verstand gezogen werden solle noch könne /zu Warheits Urkund haben Wir Ritterschafft / Stände / und Stätte bey-der obgemel. Fürsten-Thumben dieses mit aignen Händen unterzeichnetgeschehen zu Düsseldorff auff dem Land-Tag Anno Tausent sechs hundertAcht und zwantzig / in Septembri.Wilhelm von Harff, Adam von Gymnich, Johann Degenhart vorMerode, Wilhelm von dem Bongard, Herr zu der Heiden, Hieronymusvon Hochkirchen, Joh. Hen. Schall von Bell. Frantz Dieth. H. von Pa-landt / Dhaem von Harff / Godart von Harff / Johann Frantz Herr zu Rol-ling und Dahlenbroch Erb-Marschalck, Godart von Efferen, Arnold vonden Gruthauß / Ferdinand Spieß zu Urechen / Dietherich von Westrum,Hanß Wilhelm von Hasselt / Dietherich von Mangelman zu Lührig / Ge-rhardt von Hasten, Adolff von Lutzeradt, Johan Christoff Bochholtz zuWaldniel, Johann Bertram von Gertzen genant Sintzig, Werner vondem Bongart H. zu Weinandtzrhat, Johann von Gertzen H. zu Sin-tzig R. Ob. Wilhelm von Leeradt zu Honstorff, Walraff Schellart H.
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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