(78)propior Cic. lib. 1. de Oratore, und dahero / obwol Ihre Hoch=FürstlDurchl. durch particulares negotiationes und durch die vota und directionihrer Adlicher geheimer und Regierungs-Rähten, obwol dieselbe, wievorhin bedeutet, zum Land-Tage nicht gehörig, es so weit gebracht, daßdie Haupt-Städte und nur etliche wenige von den Land-Ständen vonRitterschafft auff die vorm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath befangene Pro-cess, und alle daselbsten in formali Contradictorio cum plenissima & matu-ra causae cognitione erhaltene Kayserl. Rescripta, Decreta und End-Ur-theilen, so alle schon längst in ihre Rechts-Krafft erwachsen, vermeint-lich renuntiirt / und von der appellation abgefallen; So ist dannoch darbeieines jeden Gulich= und Bergischen Unterthanen und der lieben posteri-tät zeitliche Wolfahrt auch Ehr und Gewissen interessirt, indeme nemb-lich alle Unterthanen nicht allein Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. als demLands-Fürsten, sondern auch den Fürsten-Thumben und Vatterland,auch ein jeder Bürger der jenigen Stadt, in welcher er seßhafft, ver-mittels Eyds, trew und hold zu seyn, und darzu allen bevorstehendenSchaden abzuwenden verpflichtet / und dann dieses ein so mercklicherVerlust des Vatter-Lands / und der gemeinen Unterthanen Freyhei-ten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Ge-rechtigkeiten, auch höchste Verkleinerung wäre, als wann nemblichLand-Stände keine rechtmässige causam litigandi gehabt, und deßfalsvor conspirantes rebelles, concitatores factionisten / Auffwigler / Meiney-dige / und Pflicht-vergessene gehalten / und per consequens, als wann sieLeib, Haab und Gütere verwürckt hätten, mit Fug beschreyet, undaußgeruffen werden könten; Ja es einem jeden vor der lieben posteritätunverantwortlich fallen, und einen ewigen Verweiß dabey auff sichund seine Gebein zu gewarten haben würden, daß bey dessen Zeitendie Gülich= und Bergische Landen nicht bey ihrem herbrachten statu con-servirt, sondern durch particulares dissolutiones getrennet, verschiedenemembra extinguiret, ihrer Freyheiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten privirt, der Käyserl. Allerhöchster respect hindan gesetzt, undein absolutus regnandi modus eingeführt worden wäre / So halten Land-Stände von Ritterschafft darvor, daß sie und alle und jede Untertha-nen in particulari Ehren und Gewissens halber (wann schon der mehre-ren Theil der Ständen sich vergessen hätte, cum multitudo errantiumnon pariat erroris patrocinium) schuldig und höchst befugt seyn / ihre appel-lation und geklagte gravamina zu der Landen und des Vatter-LandsRettung und Erhaltung bey seinem herbrachten statu, auch zeit= undewiger Wolfahrt bester gestalt zu prosequiren und zu verfolgen / auffGott den Allerhöchsten, die Römische Käyserl. Mayest. als dieser Lan-den Ober- und Lehn-Herren, auch sonsten die Allerhöchste ungezweif-felte ordentliche Oberkeit, so dann die heilsame justitz, und der SachenGerechtigkeit, ihr gäntzliches Vertrawen, in allerunthänigster devotion,eintzig und allein setzend....Union der Land=Ständ de Anno 1451.Ir gemeine Reede, Ritterschafft, und Stede, deß Cantz vonGuilg, wie Wir dan mit Namen und Zonamen genant ind ge-legen synt, doin kunt, also as Verdragen ind eyn Kauff gemachtis, tuschen Vnsen lieven Genedigen Herren, H. Dederich Ertz-Buschoffzo Cölne / Hertzouch zo Westphaelen ind zo Enger rc. ind Vnsem lievenGenedigen Herren, H. Geirhart, Hertzoug zu Guilg, zo dem Berghe,ind Greve zo Ravensberghe etc. Vmb dat Lant van dem Berghe / damitupge-—
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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78
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