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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
76
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(76)Hüldigung anno 1511. confirmirten privilegio der Litter außdrücklich zu-wider, wie solches die darauß gezogene sub lit. W. hiebey gehende Clausu-la concernens mehreren Inhalts mit sich bringt.Wann nun Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Ihrem gnädigsten Verspre-chen zu folg Land=Stände bey ihren privilegiis zu lassen / und zu manute-niren gemeint, auch darzu des Eyds und Pflichts halber, mit welchem dieHertzogen zu Gülich und Berg Dero Land-Ständen jeder Zeit zugethangewesen / verobligirt seynd / so können ja Dieselbe den Land-Ständen / daßsie in diesen 16. Articul gehelen und bewilligen sollen / mit Fugen nichtzumuthenDen 17. Articul können Land-Stände von Ritterschafft ebenfaleferner nicht, als nach dem Litterlichen Inhalt offtgemelten Vergleichsde Anno 1649. §. Es wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. daran seyn rc. nichtannehmen / und zwar wegen der jeniger Güter / welche Ihre Hoch-FürstlDurchl. mit Dero Land-Ständen unterthänigstem consens verschenckt,vergeben, und sonsten veralienirt, beziehen sich Land-Stände auff denklaren Inhalt des text. in l. omnes & in l bene à Zenone Cod. de quadrienpraescript. Gail. 2. obs. 51. n. 2, secundum quae jura à Principe & quidem maxi-mè in hoc casu cum consensu statuum causam habens à nemine molesta-ri debet, und müssen deßfals billig darfür halten / daß die possessores dar-wider nunmehr nicht beschwärt werden können noch sollen.So können auch endlich Land-Stände von Ritterschafft bey dem 18.und letzten Articul dieses also genanten Haupt-Recessus nit nachgeben,daß die nunmehr von etlichen Jahren her ihnen und den gemeinen Unter-thanen wider ihre Freyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewon-heit / Recht und Gerechtigkeit / auch Käyserl. Rescripta, Decreta und End-Urtheilen / wie imgleichen gegen die Fürstl. Reversalia, pacta und contractus, von wegen Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. zugefügte Beschwärnussenund gravamina auff solche Weiß / wie sie in diesem also genantem Haupt-Recess de articulo ad articulum vermeintlich bedeutet werden wollen / ab-gethan, gehoben und hingelegt seyn, oder ohne consens und außdrückli-chen Willen der gesambter Land-Ständen von Ritterschafft abgethan,gehebt oder hingelegt werden / und einige Stände sich in praejudicium ihrerFreyheiten, Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten, oder anderer ihrerMit-Ständen und Gemeine ipsis invitis begeben können / da solches nichtallein der Land-Ständen unter sich habenden und von ihnen und ihrenVorfahren so hoch und theur beschwornen Unionen è diametro zu widerläuffet / und deßfals alles das jenige was von denselben nicht als einemgesambten Corpore auff öffentlichem Land-Tag, sondern von dem einenvor dem andern nach / und zwar mehren Theils Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Adlichen Rähten / und sonsten mit absonderlichem Eyd und Pflicht zuge-than, also nachgeben und bewilliget worden, von sich selbsten null undnichtig ist, sondern auch den gemeinen beschriebenen Rechten, secundumquae nemo invitus juri & privilegio suo renuntiare tenetur, adeo ut nec Princepsex plenitudine poteſtatis jus quæſitum alicui auferre & propriæ ſuæ obligationicontravenire possit, per ea, quae late tradit Gail. 2. obs. 55. n. 3. 4. 5. & 6. di-rectè widerstrebet / und in jure ipso naturae fundatissimum adeoque im-mutabile est.Und wann Jhre Hoch=Fürstl. Durchl. und Dero Nachkommen die-sen also genanten Haupt-Recess Vermög der bey diesem Articul so hochbetheurter sinceration, unverbrüchlich halten wollen (wie sie dann solchesleichtlich zu thun hätten) und darzu verobligirt seyn sollen; So seynd jadieselbe weniger nicht/ ja vielmehr ihre vorhin unter eben solcher sincera-tion und Dero Fürstlichen Hand und Siegel außgehändigte Reversalia,Ver-