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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(61)belegen haben, und zwar auff die Weise, wie sie es in ruhigem Ge-brauch und vollenkommener possession hergebracht, allein zu collectiren erlaubt wird: Es kan aber nicht erwiesen werden, daß ein eintzigerHertzog oder Graff zu Gülich und Berg jemahlen in possessione oderBrauch gewesen, die Adliche Sitze und deren appertinentia zu collecti-ren, dannenhero nunmehr den Ritterbürtigen der Beweiß, daß ihreSitz auff Adlichen unschatzbaren Grund gebauet / nicht auffgebürdetwerden kan / vor eins.Daß nun zum andern die Geist-Adliche freye und Lehn-Güter in-differenter ohne Veränderung ihrer Natur / und dieser Gestalt / daß diehalbwinner allein / mit nichten aber der proprietarius, wan er solche Gü-ter durch sich selbsten bawet, in Gewinn und Gewerb-Steuren ange-schlagen, und zu solchem End describirt werden sollen, solches köntenzwar Land-Stände geschehen lassen/ wann nicht darauß dieses grava-men ihnen augenscheinlich anerwachsen thäte, daß demnechst IhreHoch-Fürstl. Durchl. solchen Anschlag der halbwinner in Gewinn undGewerblauff einen gemeinen Fuß dörffte bringen lassen / und solches wi-der das wissentliches Altes Herkommen / nach welchen dieser Anschlag inGewinn und Gewerb in aliquibus locis est altera, in aliquibus tertia, in aliquibus 4ta, ja auch wol 5ta, 6ta, 7ma & 8va, weil solches tractu temporisnach und nach auff jeden Orth eingeführet worden ist über welchen ein-mahl eingeführten Brauch und bevorab umb desto mehr, da die Ber-gische freye Geist-Adeliche- und Lehn-Güter nach dem Gewinn und Ge-werb in fundo niemahls angeschlagen worden seynd / billig niemandwider seinen Willen mit Fuge beschwärt werden kan oder mag.Anreichend nun zum dritten die Steurbare Güter, demnach IhreHoch-Fürstl. Durchl. sich in Gnaden erklärt, daß Dero gnädigste Mey-nung bey dem Werck allein wäre / die Unterschläge zu erforschen / und denBedrängten zu helffen: So haben Land-Stände solche intention gehor-sambst zu secundiren / Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl. auff dem in Julio Anno1671. zu Düsseldorff gehaltenem Land-Tag ein weit näheres adaequa-tum und keinem Menschen nachtheiliges remedium, wordurch dieserZweck mit Ersparung vieler Kosten / so sonsten unumbgänglich darauffgehen würden und musten / unterthänigst an Hand gegeben: Dieses nem-lich / daß ein jeder ohne Unterscheid seine schatzbahre Landereyen mitgnugsamen Umbständen / certaque quantitate & qualitate treulich eröff-nen/ und solches den Benachbahrten auff deren Ansuchen ad contradicendum communiciret werden solle / auff welchen Fall / wann schon einer50.60.80.100. ja auch wol 200. Morgen sub praetextu, als wann solchefrey Geist-Adlich-oder Lehn-Länderey wären, verschweigen woltederselbe dannoch vor seinen Nachbaren / als welchen die Natur / qualitätund quantität der Ländereyen gnugsam bekant / nicht sicher seyn / köntenund möchten demnechst über das jenige / was also in controversiam gezo-gen würde / nötige probationes eingenommen werden: Und weilen dieseswie ein jeglicher unpraeoccupirter leichtsam erkennen wird / ein compen-diosius und gleichwol adaequatum remedium der Verschläge der steurba-ren Ländereyen (wovon auch die Policey-Ordnung de Anno 1558. al-lein redet) ist, darzu sich auch Land-Stände gehorsambst willig er-botten, so seynd ja keine rechtmässige Ursachen obhanden, warumbdieselbe die Freyheit aller Geist-Adlicher, freyer und Lehen-Güter,in deren possession vel quasi sie ultra hominum memoriam gewesenund annoch seynd, wider alle Geist-Weltlich- und natürliche Rech-ten / mehr dann von einem Saeculo und dem Jahr 1528. zu beweisenschüldig seyn sollen / welche schwäre gravamina alle gleichwol dieserdritterH 3