Druckschrift 
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
51
Einzelbild herunterladen
 

(51)bitten und gäntzlich dabey beharren, daß die Hohe Lands-Fürstlichejura regalia und territorial gerechtsame nicht, sondern allein der Land-Ständen Freyheiten / Privilegia, alte Löbliche Herkommen / Gewonheit /Recht und Gerechtigkeiten, so dan das jenige, was die Hertzogen zu Gü-lich und Berg, und Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbst mit Dero Land-Ständen paciscirt / und fest zu halten unter Dero Fürstl. Hand und Sie-gel vielmahlen so theur sincerirt, in quæstione sey. Es ist ja unlaugbarund Reichskündig / daß im Heiligen Römischen Reich Teutscher Na-tion in verscheidene Landen und Fürsten-Thumben / in welchen dieLand-saasserey hergebracht, die Land-Stände und Unterthanen nichtin gleicher absoluter subjection von den Lands-Fürsten und Oberkeitenregirt werden / dan auß einigen Orthen dependiren die Land-sassen intotum & simpliciter ab arbitrio Ihres Lands-Fürsten absolute & illimitatè, dergestalt / daß es daselbst anders nicht heischet: quam Principis essejubere, & subditorum obedire, auff anderen Orten aber dependiren dieUnterthanen nicht eben so absolute & illimitate, von ihrem Lands-Fürsten, sondern werden nach ihren und deß Lands wol hergebrachtenFreyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, erworbenenRecht und Gerechtigkeiten, auch mit ihren Lands-Fürsten selbst gepflo-genen pactis und transactionibus regirt / auch derentwegen zu den Land-Tägen und Comitiis Provincialibus beschrieben / daselbst dan sie nichtallein vota consultiva, sondern decisiva führen / wie da bezeugt derSächsischer Cantzler von Seckendorff in seinen Teutschen Fürsten-Stat in additionibus ad §. 6. pag. mihi. 26. daß diese Regierungs=Formder alten Art unser freyen Vorfahren gemässer, daß nemblich gleich-wie ein Käyser über Fürsten, und also Fürsten über Erb-Herren,über Land-Stände regirt haben, und diese mit ihren votis undRathschlägen bey etlichen Haubt-Stücken zur Regierung gehörighaben zugezogen und gehört werden müssen, und daß solches annochin denen grossen und alten lang beysammen gestandenem Fürsten-Thumben in Teutschland, wo Landsaasserey und Land-Ständ zufinden / zu geschehen pflegen / vor eins.Zum Andern, ist gleichfals unlaugbar, und wird keiner in Ab-red stellen können, daß ein Lands-Fürst und Herr seinen Untertha-nen und Land-Ständen nit allein die alte Freyheiten und Herkom-men lassen, sondern desselben noch danebens sichere Privilegia, Gna-den und. Indulten entweder auß purer Lands-Fürstlicher Gnaden /oder per viam Contractus & pactorum gegen gewisse Geldsummengnädigst verleihen könne. Obschon dadurch die Jura statuum Imperii& territorialia einiger massen und per consequentiam dependiren / undin so weit dadurch modificirt werden, und was ein Lands-Fürst sei-nen Ständen und Unterthanen dergestalt per viam Contractus velpactorum gnädigst verliehen und eingeraumbt / oder wozu Derselb sichsonst mit Hand und Siegel verbunden, solches ist er nicht anders alsauch ein privatus zu halten schuldig Cap. 1.x. de probat. I. Digna vox. Cod.de legib. Gail. 2. Observ. 55. n. 5. Und obschon Princeps qua Princeps zu-weilen Jus privatornm, vel in poenam, vel ex supereminenti dominioauffheben kan / erforderen doch darzu die Doctores, & unus instar o-mnium Hugo Grotius, daß wann das letzte / wie es alhie das Ansehenhat / platz finden soll / 1. Utilitas publica, und 2. Compensatio ex com-muni parti læsæ, oder welchen sein Jus auferiret wird / widerfahrenmüsse. Weil aber in hypothesi deren keins vorhanden / sondern wiemanG 2