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2 (1877) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1300 - 1399
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1380, Febr. 18.

480- Graf Hainrich von Fürstenberg, Landgraf in Bar, übernimmt die Schuld

Walthers von der Hohenclingen, „frie", seiner lieben Schwester Künigunien ehelichenManns, von 200 fl. an den wohlbescheidnen Hainrich Brürnsi, für die er bisher Bürgegewesen, da er damit seiner Schwester von der Schuld, die er ihr schuldet, 200 fl.bezahlt hat. Für gen. Summe wird nun in gleicher Weise, wie er selbst es früherwar, Walther gegen Brürnsi sein Bürge.

Geben 1380 an dem nächsten samstag nach st. Valentins tag.

Das Siegel des Ausstellers fehlt.Perg. Or. Donaueschingen. B.

1380, Febr. 28.

4g j, Graf Job aus von Fürstenberg, Herr zu Haselach, bekennt, dass er die Vogtei

zu Steinach, welche er vom Reich zu Lehen hat, während das Dorf mit allen Leutenund Gütern Eigenthum des Klosters Gengenbach ist, sowie alles, was zu diesemDorf und Gericht gehört, zu Steynach, Nydernbach, Oberenbach, Tottenberg, Bogs-pach, Rixczengraben, Halden, den Hof Lachen, den Hof zu Sare und die Mühle zuSteynach, zu seinem und seiner Vordem Seelenheil dem Abte Stephan und demConvent dieses Klosters (als Afterlehen) gegeben habe. Ausserdem räumt er den-selben das Recht ein, dass sie die Gilt von 40 ti Pfennigen, die. vor Zeiten vomHause Fürstenberg um 400 # an die ehrbaren Hans Sneiter, Wernher von Greberen,

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Virich von Burnebach und an die Messe zu Kippenheim auf das ehegenannte DorfSteinach versetzt worden sind, nach Belieben ablösen mögen. Die Vogtei sollenAbt und Convent bei dem Grafen, seinen Nachkommen oder Erbeu, an welche dasobgenannte Reichslehen fällt, mit einem ehrbaren Manue vermannen, wenn die Lehenzu Fall kommen *).

Geben am zistag vor Mittervasten 1380.

Das grüne Siegel des Ausstellers, wie an Nr. 506.Perg. Or. Donaueschingen.

1) Am selben Tage räumen Abt Stephan und der Convent zu Gengenbach dem Grafen Johans, seinenErben und Nachkommen das Eecht ein, jederzeit die Vogtei zu Steinach mit 130 U Pfennigen Strassburger W.wieder an sich zu lösen, doch mit der Bedingung, dass alsdann zugleich auch dasjenige, was die Abtei etwaan dem alteren darauf ruhenden Pfandsatze von 40 U Pfennigen an sich gelöst haben würde, mit abgelöstwürde. Das übrige, was da nicht abgelöst würde, soll das Kloster dann auch ferner haben und nießen lautII. 40

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