Druckschrift 
2 (1877) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg vom Jahre 1300 - 1399
Entstehung
Seite
309
Einzelbild herunterladen
 

Hral8 ra HlHl WsMM

"Tf

■El

1377.

309

SM

wurd er aber indert ziehend vnd im nicht gelt gegeben, so ist er mir und den minenouch nicht gebunden noch schuldig ze geben an geuerde."

Geben ze Schafhusen an mitwochen vor dem Palmtag 1377.

Das Siegel des Ausstellers (beschädigt).Perg. Oi\ Wien.

1377, Okt. 19.

Villingen.

473. Graf Hainrich von Fiirstenberg, Landgraf in Bare, verstrickt und verbindet

sich von kommendem st. Gerientag an 2 ganze Jahre hindurch in den Bund, welchendes hl. Römischen Reichs Städte in Swaben: Vlm, Costentz, Esselingen, Rütlingen,Rotwil, Wil, Viberlingen, Memmingen, Bibrach, Rauenspurg, Lindowe, Sant Gallen,Kempten, Kofbürren, Lubkilch (sie), Ysnin, Wangen und Buchorn Gott zu Lob, demhl. Reiche zu Nutz und Ehren, ihnen selber und dem Lande zu Frieden gemacht nachLaut ihres Bundsbriefes, von der grossen Freundschaft und Treue wegen, die andereseine Vordem und die Herrschaft von Fürstenberg lange Zeit zu des hl. Reichs Städtenin Swaben hatten und auch er in künftigen Zeiten haben wird, mit Rath seines„rätz" und auch vieler andern seiner lieben Getreuen. Er schwört zu Gott und denHeiligen einen gelehrten Eid mit aufgehobenen Fingern, den Bund mit allen seinenLanden und Leuten, Festen und Schlössern zu halten und in allen dessen Artikeln laut

e

des Bundbriefes auszuführen, ausgenommen gegen seinen Herrn von Usterrich. Fügt essich, dass die Städte „zöge oder geliger hau woltint mit halben stetten", so soll erihnen dienen mit 10 Spießen erbern auf seine Kosten; ziehen jene aber „mit ainemvierndal ir stett", so soll er ihnen auf seine Kosten dienen mit 5 erbern Spießen;„wer aber, ob man ain geritt hetti mit soldenern oder mit andern oder süsse zelantwer wölti ligen", dann soll er . dienen auf seine Kosten mit 3 erbern Spießen,„als lang daz weret". Wird, eine Stadt oder ein Herr, der im Bunde ist, angegriffen,so soll er zuziehen mit seiner Macht und thun nach des Bundesbriefes Sage. Dengenannten Städten sollen auch alle seine Schlösser, Festen und Städte zu aller ihrer

e

Nothdurft offenes Haus sein, nur nicht gegen seine Herrschaft von Usterrich. Be-schieht es, wie der Bundsbrief weiset, „daz iht geleger oder gesäzz wurdin", so sollendie Städte, „ob daz geliger wurde von ir wegen", den Kosten und Schaden tragen,er aber muß dies thun, wann das „geliger" seinetwegen geschieht, „es were vonzüge, von verggung, von werklüte wegen oder von semlicher cost wegen", doch sollendie nächsten drei Städte „den gezüge" ihm laut des Bundesbriefes leihen.

fSm

WS

m

PÜf

Mi

mm

m

m

■ • .