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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1505.

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1505, Dez. 5.

407. Graf Wolfgang zu Furstenberg etc. belehnt den festen Bechtold Stehellin mit

dem von dem Schloss und der Herrschaft Tonoweschingen zu Lehen rührenden Wider-gelt in den Dörfern Kirchdorf und Clengen, zusammen 64 Schillinge von verschiedenen,namentlich aufgezählten Verpflichteten, wie der Empfänger dasselbe von Herrn Sig-munden vom Stain, Ritter, zu Lehen getragen.Geben vff sant Niclausabent 1505 x ).

Das Siegel des Ausstellers fehlt.Perg. Or. Donaueschingen.

1) 1506, Dez. 1. bekennt Hermans Herman, Bürger zu Vilingen, als Träger Cünrat Hermans desjungen, Beehtolts Hermans sei. ehelichen Sohnes, von Grafen Wolfgang zu Furstenberg den von Schlossund Herrlichkeit Tunaw Eschingen rührenden großen und kleinen Zehnten von drei Gütern zu Clengen imBrigenthal zu Lehen empfangen zu haben. Geben vff zinßtag vor st. Niclaus tag 1506. Das Siegel des ehr-samen weisen Hansen Hermans, Vetters des Ausstellers (grün in Schüssel, unkenntlich). Perg. Or. Donau-eschingen.

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1505, Dez. 15.

Middelburg in Seeland.

408. Graf Wolfgang zu Furstenberg schreibt an Herzog Ulrich zu Wirtemberg. Vom

Propste zu Stutgarten hat er die Werbung des Herzogs an König Philipsen von Ca-stili, seinen gnädigsten Herrn, vernommen, dass der Herzog die von dem Herrn vonMemiterevv (sie) herrührenden Güter einziehen, soviel ihm das gebühre, und dass ermit der That gegen seinen Sohn (Grafen Wilhelmen) und Grafen Felixen von Werden-berg, auch deren Gemahlinen, die doch, wie er versteht, rechte Erben jener Gütersind, handeln wolle. Daneben hört er auch, dass der Herzog sich merken lasse: wenner vorbemeldete Güter Ungelegenheit halber nicht einziehen könne, werde er ihn (Wolf-gang) darum vornehmen und mit der That gegen ihn, seine Güter und Leute handeln;ist dem so, so hat er gegen den Herzoggroß beswer", da er solches um denselben nichtverdiente, da sein Sohn eigenes Gut hat, er aber seiner Güter selbst Herr ist undnicht sein Sohn. Auch ist er nicht Willens, seinem Sohne in anderem, denn wozuer Fug und Recht hat, beizustehen,als ein vatter seinem son rechtens zuuerhelfenzuthun schuldig ist". Er erbietet sich darum gegen den Herzog zu Recht vor Römi-scher königlicher Majestät, die des Herzogs und sein rechter Herr ist, vor König Phi-lipsen von Castili oder vor dem schwäbischen Bunde, wenn derselbe meint, er habean ihm unbillig gehandelt. Was dann Recht gesprochen wird, das will er gernevi. 47

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