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1500.
löthigs goldes zu uermeyden, die ein yeder, so ofit er freuenlich hiewider tette, vnshalb in vnser vnd des reichs cammer vnd den andern halben teil dem obgenanntengraf Wolfgangen von Fürstenberg vnd seinen erben vnableßlich zu betzalen verfallensein sol.
Mit vrkund dits briefs besigelt mit vnserm kunigclichen anhangendem innsigelgeben in vnser vnd des heiligen reichs statt Augspurg am zehenden tag des monetsMayen nach Cristi geburde im funftzehenhundertisten, vnser reiche, des Romischen imfunftzehenden vnd Hungerischen im eylften iaren.
Ad mandatum domini regis proprium Bertoldus archiepiscopus Moguntinus archicancellarius subscripsit.
Auf der Außenseite: Eegistrata Sixtus Oelhafen.
Das große königliche Siegel an roth-blau-weisser Seidenschnur.
Perg. Or. Donaueschingen.
1) Es ist nichts davon bekannt, dass Graf Wolfgang von dieser Erlaubniss Gebrauch gemacht habe.
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1500, Juni 7.
305. Gangolf Herr zu Hohengerolzegk und Kungundt geborene Gräfin von Muntfort,
seine Gemahlin, bekennen, dass sie Schloss Schenkenzell und die Kastvogtei ihresKlosters Wittichen nebst Zubehör, welche sie sich bei dem Verkauf der HerrschaftSchenkenzell auf Wiederkauf an den Grafen Wolfgang von Fürstenberg vorbehaltenhatten 1 ), nnn demselben Grafen um 920 fl. auf Wiederlösung verkauft und eingegebenhaben.
Geben vff Pfingsten im 1500. iare, genant das Jubeliare 2 ~ i ).
Das Siegel des Abtes Gerhart zu Alperspach (roth in Schüssel; im Schild 2, 1 Adler in kreisförmigerUmrahmung); die Siegel der beiden Aussteller fehlen.
Perg. Or. Donaueschingen.
1) Vergl. oben Nr. 227 v. 1498, Januar 20. und die Anmerkungen.
2) 1500, Aug. 18. (Augsburg) bestätigt König Maximilian auf Bitte des Grafen Wolfgang obigen,der Urkunde inserirten Pfand- und Uebergabsbrief. Perg. Or. mit dem königlichen Siegel an blau-weiß-rotherSeidenschnur. Donaueschingen.
3) 1506, Okt. 6. bekennen Gangolf der ältere, Herr zu Hohengeroltzeck, Kungund seine Gemahlin,geborene Gräfin von Muntfort, und Gangolf der jüngere, ihr Sohn, dass ihnen Graf Wolfgang von Pürsten-herg sub dato einhundert Gulden, rückzahlbar mit Zinsen, von jetzt bis künftigen Michelstag geliehen habeunter der Bedingung, dass, falls dieses nicht geschehe, die Darlehensschuldner und ihre Erben des Kück-kaufsrechts der dem Grafen übergebenen Herrschaft und Burg Schenkenzell nebst Zubehör verlustig sein und