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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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1496.

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gestalt der Sachen, verbietten, gebietten vnd verwalten, vnd die rate vnd gemeyndezu Haselach sollent daselbs one wissen vnd gehelle eins schultheyssen niemanden ge-fenglich annemen, in die keffich oder gefengnus nit legen, es were denn vmb händel,bürgerliche stroffe berürende, des sollen sy in namen der oberkeit anzunemen vndledig zu lossen macht haben; aber vmb wort der herschaft oder zu abbroch des ge-meynen nutzes, in hohestroffe reychende, züsampt allen andren hendlen, pinlicheyt vndhohestroff vff inen tragende, soll vnd mag ein schultheyss oder amptman in namender herschaft, als vorgemelt, für sich selbs vnd one gehelle der rate gefenglich an-nemen vnd annemen lossen, doch die angenomenen bürgere vmb hendl, das leben nitberürende, vff burgschaft zu recht wydervmb zii stündt von banden lossen kommen" 2 ).9. Die Pürstenbergische Herrschaft soll den Schultbeissen setzen, dochye zu zyten vnd von den zwulfern des sitzenden oder gegenwirtigen rats zu Haselach vßzyhenvnd nemen". 10. In Beisein des Schultheissen oder seines Statthalters sollen dieStadtthore beschlossen und entschlossen, die Zölle, Ungelde und anderen Gefälle derStadt verrechnet und verwaltet werden; der Ertrag der letzteren soll mit Wissen undEath der Herrschaft oder der Schultheissen an der Stadt verbaut oder zu ihrer Besse-rung und zum gemeinen Nutzen angelegt und verwendet werden. 11. Die Stadt sollder Herrschaft jährlich 10 Mark löthiges Silber zu Jahrsteuer geben und darin nichtgesteigert werden. 12. Die von Haselach sollen auch ferner die Wälder, Wasser,Weiden, Almenden, Ungeld, Zölle und den Bannwein inhaben und brauchen, die Ge-fälle davon jedoch mit dem Schultheissen verrechnen und nach dessen Rath mindern,mehren oder verbauen. 13. Neue Zwölfer soll der Rath aus der Gemeinde wählenund der Herrschaft anzeigen, diese sie einsetzen, außer wenn sie Gründe dagegen hat.14. Die Räthe und Zwölfer sollenfrügmessere, schulmeystere, sygeristen, büttel,nachrichtere, hirten, hertere, partenere" und alle andern Stadtämter, doch mit Rathund in Beisein des Schultheissen besetzen. 15.Weide vnd veldt eynungen" sollendie Zwölfer und der Rath, wie bisher, ohne Schultheißen, aufsetzen, einnehmen undverwalten. 16. Ebenso die Maßefechen". 17. Haselach soll von der Herrschaftnicht verpfändet oder für Schulden verschrieben werden; wird die Stadt widerrecht-lich bekriegt, so soll ihr die Herrschaft nach Vermögen Hilfe bringen. 18. Streitig-keiten und Unfüge der Bürger odervßbürger" unter sich in ihren Häusern sollen jenach Gestalt der Händel gestraft werden. 19. Schulden von herrschaftlichen Dienernoder Knechten an Burger oder Inwohner der Stadt sollen zuerst vor der Herrschaftverklagt werden, wenn aber in dreimal vierzehn Tagen der Kläger nicht befriedigtist, soll die weitere Betreibung der Stadt zustehen;vnd so einer vor der stat Hase-lach wonende einem bürgere in der stat schuldig were oder wurde, der soll ouch vmb

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