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1489-1490.
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(Jan. 18.) und einen „beweyßung" von dornstag nach dem hl. Pfingstag 1481 (Juni 14.) zur Aufbewahrungerhalten zu haben. Pap. Or. mit dem rückwärts aufgedrückten rothen Siegel der Stadt Windsheim (im runden
Siegelfelde ein Adler; SIGIL............ ). Donaueschingen.
4) 1492, Febr. 3. quittiren Sigmundt der jünger, Herr zu Schwarzempergk und Anna von Schwarzem-pergk, geborene Gräfin von Furstempergk, sein ehelicher Gemahel, die wohlgeborenen Herren Budres und Jo-hanns, Gebrüder, Grafen zu Sonnebergk und Truchsessen zu Waltpurgk, ihre lieben Schwäger, über 250 fl.rh., die sie ihnen jährlich in Vlm auf Unser lieben Frauen Lichtmeßtag laut ihres Briefes zu zahlen schul-dig sind. Geben vff freitag st. Blasien tagk 1492. Das Siegel Siegmunds von Schwarzenberg aufgedrückt;darunter verbindet sich Anna, da „wir vnns diser zeitt mit vnßerm libenn herrn vnd gemahell gebrauchen".Pap. Or. Fürst!. Waldburgisches Archiv in Wolfegg. B.
1489, Sept. — 1490, Juni 2.
106- Händel zwischen der Stadt Bräunungen und ihrem Herrn, Grafen Heinrich VI. zu
Fürstenberg.
a. 1489, Okt. 20. Schuldheiß , Eath und Gemeinde von Prünlingen, „so vß forcht irs libs vnd lebens
vmb vnuerschult Sachen zu Villingen ligend", schreiben an die jetzt zu Costentz versammelten Hauptleute,Eegierer und Verwandten des großen löblichen Bunds '). Sie zweifeln nicht, dass sie Graf Hainrich zu Für-stemberg d. ä. und andere ihre Missgönner vor ihren Gnaden trefflich und hoch verklagt haben oder verklagenwerden. Bitten, sie in Kürze anzuhören. Graf Hainrich beschuldige sie, wider den ihm von ihren Vordemgeschworenen Eid gehandelt zu haben. „Da sagen wir vnd ligt am tag, das vnser vorder vor drysig jarenzu ainem aid, der in allweg wider vnser gnaden vnd stattrecht gedichtet was, mit sollicher merglicher machtvnd gedrang den züsweren angeuordert sind worden, das vnser vorder nit statt mochten haben, sich vnbillicherangeuorderter ding zu weygern." Graf Hainrich sage weiter, er habe nicht weiter gehandelt, als die Befehleder gnädigsten Fürsten von Osterrych, die sie als ihre rechte natürliche Obrigkeit je bekennen sollen, zuge-geben haben. Darauf müssen sie klagen, dass dem Grafen soll zugemessen werden, freie Leute zu leibeigenenzu machen. Wenn sich der Graf darauf berufe, dass er sie als geeignete Leute ruhig über 30 Jahre ingehabtund deßhalb eine nützliche Gewere erlangt habe, so gebe darüber der. wie erwähnt, gewaltsame Eid genügen-den Bericht. Gewichen seien sie nur vor der Gewalt. Sie haben sich erboten Recht zu nehmen auf gütlichenTagen vor Herzog Sigmund zu Osterrych und dessen Landvogt oder Burgermeister und Eath der Städte Fry-burg, Villingen oder Waltzhüt. Der Graf aber habe sie auf solches Erbieten nicht ihres Leibes und Lebenströsten wollen, wenn sie nicht den obberührten „getrangenen" Eid schwören. Dann sei Graf Wolf als Haupt-mann und auf Befehl des Grafen Hainrich mit merklicher Macht bei Nacht eingefallen, habe sich aller ihrerHab und Gut, Rosse, Einder, Ochsen, Korn, Frucht unterzogen, ihre Weiber und Kinder des alles entwältigt,„daruß dann diejhenen, die sin gnad dahin gelegt hat, der by dru hundert geweßt vnd noch wenig mindersint, geliuert, geatzt vnd getrenckt werden vnd die dann noch teglich vnser ochßen vnd rinder niderslahenvnd sich vsser dem vnsern enthalten.« Es werde ihnen „gar grüselich« fürgehalten , des löblichen BundesMeinung sei, sie sollten das Eecht aufnehmen vor einem besetzten Gericht zu Prünlingen, wie sich ihr Herr,Graf Hainrich, zuletzt dazu erboten. Bitten, der Bund wolle ihre Unschuld bedenken und ihren Herrn an-weisen, sie ohne Entgelt wieder in das ihrige einzuweisen. Geben vff zinßtag nehst nach st. Gallen tag 1489.In grünem Wachs aufgedrückt das Siegel der Stadt Prünlingen (aufgerichteter Löwe; S'. CIVITATIS.IN. BEVLIG...) Pap. Or. Donaueschingen.
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