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1482.
bürg, obrester Meister etc., ihr gnädiger Herr, auf ihre Bitten bewilligt, dass sie vonMargret Liptingerin von Vilingen 96 fl. aufgenommen haben, wofür ihre AlmendeUnterpfand ist und wovon sie derselben jährlich 8 Malter Vesen geben sollen. Siegeloben aber diesen Zins in den nächsten zweien Jahren wieder abzulösen.Geben an sampstag nest vor Letare Mituasten 1482.
Das Siegel (in Schüssel, beschädigt) des Grafen Conrat zu Fürstenberg, Landgrafen in Bare etc., dendie Aussteller, da sie eigenes Siegel nicht haben, darum ersuchten.
Perg. Or. Karlsruhe.
1482, April 15.
23. Georius, von Gottes Gnaden Abt zu st. Jörigen vff dem Swartzwald, Hanns
von Nuwnegk, Ritter, Obervogt vorm Swartzwald, Ludwig von Emerßhouen, Vogt zuHorw, Melchior von Schowenburg, Hanns von Regkembach, Vogt zu Hornberg undHanns von Emerßhofen, sesshaft jetzt daselbst, entscheiden als gemeine Tädigungsleutezwischen den wohlgeborenen und ehrwürdigen Herren, Grafen Hainrichen zu Fürstem-berg, Landgrafen im Bare und Herrn zu Husen im Kintzigerthale, einer- und Yeroni-mus Abt zu Alpersbach anderseits, welchem derselben die streitige Eigenschaft übermehrere genannte Leibeigene x ) zustehe. Da einige derselben noch „ansprachig vndvngichtig" sind, werden die Parteien dieser wegen vor Bürgermeister, Schuldheiss undGericht zu Rotwil 2 ) gewiesen.
Geben vff montag nach dem sonntag, als man in der cristenlichen kirchen amanfangk der hl. meß singet Quasimodogeniti 1482.
Die Siegel der Parteien, des Abts von S. Georgen und Hansen von Nüwnegg.
Perg. Or. Stuttgart. B.
1) Wo sie wohnen, ist nicht gesagt.
2) Das Urtheil dieser Stadt von 1485, vff mentag vor st. Johanns tag zu Sunwenden (Juni 20.) er-kennt, dass Hainrich vorm Berg dem Kloster gehöre, der übrigen unbestimmten Personen halb aber wolle sichdas Gericht dießmal nicht beladen, sondern der Abt möge darum den Grafen rechtlich vornehmen. Das Siegelder Stadt Kotweil. Perg. Or. Stuttgart. B.
1482, Juli 9.
24. Vitt Essing von Wallenstain, im Reyß gelegen, der dem Grafen Egen zu Fursten-
berg und Landgrafen in Barre etc. Dienste gelobt, aber sein Gelöbniss nicht gehalten
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