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4 (1879) Quellen zur Geschichte der Grafen von Fürstenberg 1480-1509
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Profil

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1480.

soweit es unter dem Haslacher Gerichtsstabe lag, wurde von mehreren Seiten vor dem Stadtgerichte Haslachreclamirt, von letzterem aber am 27. Juli 1452 dem Jerg Röder als dem nächsten Verwandten der SusannaEöderin zugesprochen. Derselbe trat aber freiwillig zurück, als eine Schwester der Verstorbenen, Agnes-derin, Gattin des erzherzoglichen Pfeiffers Eülman, die lange nicht im Lande gewesen, das Erbe beanspruchte.Das Gericht zu Haslach anerkannte auch ihr Eecht, nur hielt es auch ihr, wie früher schon Jerg Eödern gegen-über, ein Vermächtniss zu Gunsten der Ennlin von Eamstein aufrecht. Diese war von Friedrich von Büchern,als ihre Mutter zum zweitenmal mit Adam von Wintertur sich vermählte und dieser die Uebernahme von 5Kindern aus erster Ehe scheute, an Kindesstatt angenommen worden. Sowohl von ihrem Pflegvater als auchvon dessen Hausfrau wurde ihr wiederholt mündlich, wie fünf Zeugen gerichtlich aussagten, dessen Haus inHaslach mit Hausrath und aller Zugehör und 2 "tt Gelds und Kappengeld in Eschau vermacht. Die Giltig-keit dieses mündlichen Vermächtnisses wurde nicht nur von dem Stadtgerichte Haslach, sondern auch vondessen Oberhof Freiburg anerkannt. Ennlin von Eamstein brachte das Haus in Haslach und die Zinse inEschow ihrem Ehemanne Wilhelm Landeck zu, nachdem die Haupterbin Agnes Eöderin vom Hofgerichte Bot-weil mit einer gegen das Urtheil von Haslach und Freiburg erhobenen Klage am 26. April 1453 abgewiesenworden war. Auch weitere Beschwerden derselben und ihres Neffen Andres Eöder (145566) zu Haslach undvor dem Grafen Heinrich von Fürstenberg blieben ohne Erfolg. Dagegen wurde Agnes Eöderin wirklich inden Besitz der büchern'schen Erbschaft im Stabe Haslach gesetzt, die freilich nach Abzug des an Ennlin vonEamstein gefallenen Antheiles kaum 50 fl. werth war.

Gegen diese gerichtliche Ordnung des büchern'schen Nachlasses aber trat schon 1452 Jerg der älterevon Schauonburg als nächster Erbe Friedrichs von Büchern auf. Demselben war zwar von der Stadt Haslachrechtzeitig und zu allen Gerichtstagen verkündet worden, auch war er einmal auf einem Gerichtstage zu Has-lach erschienen, hatte aber denselben mit der Äusserung, die von Haslach [nach anderer Aussagedie Bauern"]sollten ihm über das Erbe nicht richten, wieder verlassen. Gegen die Giltigkeit des Endurtheils wandte der-selbe nunmehr ein, es seien zu Haslach 3 4 Tage gehalten worden, während er nicht im Lande gewesen,Haslach habe auch über Friedrichs von Büchern Güter zu Lahr und im Geroldseckischen unbefugter Weisegerichtet, Friedrich sei überhaupt nicht Bürger zu Haslach und nicht dem Haslacher Stabe untergeben ge-wesen, derselbe habe ihm versprochen seine Tochter zu berathen, und auch seine Witwe Susanna habe aner-kannt, dass sie Güter besitze, die nach ihrem Tode an ihn fallen müssten; deßhalb beanspruche er zwar nichtdas von Susanna beigebrachte Gut, das gehöre der Eöderin, wohl aber das von seinem Vetter Friedrich hinter-lassene Erbe und verlange von der Stadt Haslach und von Grafen Heinrich, die dieses Erbe erworben, Schaden-ersatz. Von 145266 drehte sich dieser Streit lediglich um die Wahl von gütlichen Tädigern, worüber diebeiden Parteien sich nicht zu einigen wussten. Ende 1466 brachte Jerg die Sache vor den Pfalzgrafen Frie-drich, dessen Hofgericht auch mit Genehmigung der streitenden Theile sich deren Beilegung unterzog. Am27. Aug. 1467 legte es dem Grafen Heinrich und der Stadt Haslach den Beweis für ihre Behauptung auf,correct in der Sache gehandelt zu haben. Dieselbon wiesen daraufhin durch ihren Eid und durch notariell be-glaubigte Zeugenaussagen nach, dass Haslach nur über die in seinem Stabe gelegenen Güter mit Eecht, daFriedrich von Büchern hier Bürger gewesen, geurtheilt habe, dass dem Kläger rechtzeitig zu allen Gerichts-tagen verkündet worden sei, und dass Graf Heinrich rechtlich das der Eöderin zugefallene Erbe von diesererst kürzlich gekauft habe. Da aber Jerg insbesondere in seiner Entgegnung die Aussagen der Zeugen alsihm unbekannt und die der Stadt Haslach als in eigener Sache gegeben abwies, so erkannte am 13. Aug. 1468das pfälzische Hofgericht, dass Graf Heinrich dem Eechten nach Laut des Urtheils vom 27. Aug. 1467 nichtgenug beigebracht habe. Trotzdem gelang es dem Kläger nicht, den Grafen und die von Haslach zur Heraus-gabe des Streitobjectes zubewegen, die Sache blieb vielmehr (wenigstens fehlen weitere Akten) bis 1478 beruhen.Inzwischen war Jerg von Schauenburg gestorben und seine Erbansprüche auf seine Söhne übergegangen. Von