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die Rentmeistergeschäfte damals in Zeiten des Misswachsesund verheerender Seuchen bedeutend erschwerten. Die Rech-nungen des 358 Blätter enthaltenden Bandes A laufen von1331 bis 1339 u. dann von 1341 bis 1349 einschliesslich.Band B enthält die Register von 1360 bis 1366 u. von1390 bis 1399, C (1 Blatt) die von 1378 ff. Um denBesitz der Abtei und die Namen der abgabepflichtigen Orteund Höfe, wie solche im 14. Jahrhundert sich gestaltet,festzustellen, ist im Folgenden aus diesem, reiche Angabenbietenden Bande das Verzeichnis der Abgabepflichtigen desJahres 1333 mitgeteilt worden; in den Anmerkungen sinddie wichtigeren Nachrichten zumal über Besitzveränderungenverzeichnet, welche aus den folgenden Heberollen bis 1350sich ergeben. Die Angaben dieser Register sind um so wich-tiger, weil sie für die geographische Bestimmung der in denälteren Verzeichnissen genannten Orte Anhalt bieten.
5) Die mittelalterlichen Lehnsbücher der Abtei Herford(libri feodales Hervordenses) sind erhalten in Mscr. VII 3325a—d des Staatsarchivs Münster. Es sind Pergamenthand-schriften in Quart von fast gleicher Blattgrösse; die Blättersind bei Band a, b u. d 26, bei c 25,5 cm lang und haben eineBreite bei a von 21, bei b u. c von 17,5, bei d von 18,5 cm.
a) Band a verzeichnet die Belehnungen, welche dieÄbtissin Liutgard (1324—1360) bis 1359 vorgenommen.Eingeheftet in einen Pergamentumschlag sind 20 Blätter, vondenen die ersten 18 mit der späteren Aufschrift „Domine Lut-gardis pfeudalis über" ein zusammenhängendes Ganze bilden,worin zunächst (Pol. l b ) die Formeln für den Eid, welchendie Bürgermeister der Altstadt in Herford, die clerici bene-ficiati und altaristae der Äbtissin zu leisten hatten, sodann(Fol. 2 a ) die auf das Hergewede u. die Belehnung bezüglichenGewohnheiten u. Eidesformeln verzeichnet und darauf die unterÄbtissin Liutgard bis gegen den Sonntag Oculi 1359 voll-zogenen Belehnungen so verzeichnet sind, dass zunächst (Fol.2 b bis Fol. 14 a ) eine geographische Einteilung befolgt undje nach Diöcesen (Paderborn, Minden, Osnabrück, Münster,Köln und Trier) die auf Klostergüter dort bezüglichen Beleh-nungen aufgeführt, dann (Fol. 14 a bis 17 a Mitte) in zeit-