Wochen, anfangs Mai, konnten die Herren Walraff und Pohlig das umfangreiche Materialvorlegen. Am 28. Mai 1897 wurde der Bebauungsplan durch den Gemeinderath zu Heerdtfestgesetzt und am 13. November 1897 nach Erledigung der erhobenen Einsprücheförmlich festgestellt.
In den Bebauungsplan ist das Gebiet aufgenommen, welches zwischen dem Rhein-strome, der Ortschaft Heerdt und dem Kirchwege zwischen Heerdt und Oberlörrick gelegenist und ein Flächenareal von etwa 750 Hektar umfafst. Es wurde weiter als richtigbezeichnet, zunächst nur für das Gebiet, welches vom Rheine, dem neuen StaatsbahnhofeOberkassel, dem Kirchwege von Niederkassel nach Heerdt und der Ortschaft Nieder-kassel begrenzt wird, sowie im Anschlufs hieran für die Ortschaft Heerdt und derennähere Umgebung einen detaillirten Bebauungsplan aufzustellen und in demselbenaufser den Hauptstrafsenzügen auch die untergeordneten Strafsen zum Ausdrucke zubringen. Dieses Gebiet hat einen Flächeninhalt von rund 120 Hektar und reicht unterAnnahme einer Bevölkerungsdichtigkeit von 200 Seelen pro Hektar für eine Einwohner-zahl von 24 000 Köpfen aus. Von dem Gesammtareal besitzt die Rheinische Bahn-Gesellschaft etwa 2700 Ar mit mehr als 700 Baustellen bei 12 m Front.
Bei der Gestaltung des Strafsennetzes zwang die Rücksichtnahme auf den neuenBanndeich sowie auf die Brückenrampe zur Anwendung eines gemischten Systemsvon Ringstrafsen und Radialstrafsen. Diese sollen den Hauptverkehr aufnehmen,während die ersteren mehr oder weniger den Charakter sogenannter Wohnstrafsen erhalten.
Bei der Bemessung der Strafsenbreite ist die Zweckbestimmung der einzelnenStrafsenzüge gebührend berücksichtigt; die Breite bewegt sich zwischen 35 und 11 mund beträgt je nach der Bedeutung der Strafsen 35, 26, 21, 18, 16, 15 und 11 m.
Für die Tiefe der Bau blocke sind die im modernen Städtebau anerkanntenGrundsätze unter Anpassung an die localen Terrainverhältnisse mafsgebend gewesen. DurchAnlage von freien Plätzen, Vorgärten und Baumpflanzungen ist den hygienischenInteressen Rechnung getragen und zugleich ein freundliches Aussehen der zukünftigen Stadtverbürgt. Eine Localpolizeiverordnung vom 28. August 1898 hat zweckmässige Bestim-mungen über die zulässige Zahl und Höhe der Geschosse sowie über die bebauungs-fähige Fläche getroffen, um der etwaigen Gefahr einer kasernenartigen Bebauung vorzu-beugen; auch ist die Errichtung von Anlagen, welche durch Verbreitung schädlicheroder belästigender Dünste, starken Rauches oder durch Erregung ungewöhnlichen Ge-räusches Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn oder das Publikum überhauptherbeiführen können, untersagt worden.
2. Um das Bebauungsgebiet nutzbar zu machen, mufste der Anschüttung und Be-festigung der Strafsen die Herstellung einer unterirdischen Entwässerungsanlagevorhergehen. Auf Grund eines generellen Projectes des Oberingenieurs Lisner-Düsseldorfbewilligte der Aufsichtsrath einen Credit bis zu 200 000 Mk. Im April 1897 wurdedas Specialproject den Behörden vorgelegt und nach ertheilter Genehmigung in den
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