briefes verhandeln insgeheim mit dem einen der Aussteller,dem sie die Winkel ihrer Geheimnisse anvertrauen, sie über-legen mit ihm, wie man den anderen Aussteller, den Englandnächstens mit Krieg überziehen will, möglichsten Schaden be-reiten, ihn durch das Salvaguardiagebiet an ungeschützterStelle überfallen kann!
Die völkerrechtliche Pflicht, die aus seiner Neutralitäthervorwächst, wäre es gewesen, nicht nur England und Frank-reich zu verständigen, sondern auch den Nachbar Deutsch-land.
Es hat belgische Diplomaten gegeben, die innerhalb derdurch die Neutralität gestellten Verpflichtung verharrend dasheimische Ministerium vor einer einseitigen Bindung warnten,Baron Greindl, belgischer Gesandter in Berlin, hat diesenStandpunkt in seinem Berichte vom 23. Dezember 1911 mitEifer vertreten. Die Politik dieses Diplomaten wird unzweifel-haft von der späteren Geschichtsschreibung als die ehrenhafteund gesunde, der Belgien hätte folgen sollen, bezeichnetwerden.
Die „Conventions anglo-belges", die Abmachungen zwi-schen dem belgischen Generalstabschef Ducarne und demenglischen Militärbevollmächtigten Oberstleutnant Barnardistonvom 10. April 1906 haben ja nicht sofort zu einem förmlichenVertrage geführt. Dem Versucher England war es nichtunbekannt, daß die Neutralität Belgiens einen derartigen Ver-trag verbiete; eine Militärkonvention hätte auch ohne dieKammern nicht abgeschlossen werden dürfen, was aller-dings die Welt allarmiert hätte. Ist es aber da nicht zu-nächst genügend, wenn der Generalstabschef der belgischenArmee dem Engländer seine Meinung, seine Gesinnung be-
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