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Von der Neutralität Belgiens
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nommen wurde. Der englische Völkerrechtslehrer Westlake 8 )hat unzweifelhaft darin recht, daß kein Staat auf die fest-gelegte Neutralität verzichten kann. Die Neutralität ist für denNeutralisierten wie für den Garanten eine der wesentlichstenBedingungen der Sicherheit seines Daseins. Diesen Vertrageinseitig beseitigen, heißt dem anderen den schweren Schadenzufügen, gegen den er sich gerade hat sichern wollen.

Die permanente Neutralisation ist ein juristisches Institut,das seinen zeitlichen Zweck nur dadurch erreichen kann, daßes eben unzeitlich ist. Sie sucht die Qunst und die Gefahr derStunde aufzuheben, weil man eine dauernde Sicherheit fürwertvoller erklärt.

Der Schweizer Hilty meint, der Staat, welcher aus derewigen Neutralität heraustreten wolle, muß eine solche Er-klärung zeitig, in Friedenszeiten abgeben, mit anderen Wortenaufkündigen.Das erfordert die politische Redlichkeit undAufrichtigkeit, die auch im völkerrechtlichen Verkehr unent-behrlich ist."Eine Aufkündigung Belgiens oder Luxemburgswürde vielleicht überhaupt nicht geduldet werden 9 )."

Für den belgischen Juristen Ernest Nys, dessen wir schonoben gedachten 10 ), liegen die Dinge anders. Er meint, daß dieKündigung erfolgen könne von dem Neutralen wie von denGaranten. Seine Gründe? Es sei Grundsatz, daß die Souve-ränität und Unabhängigkeit der Neutralität vorangehen. Auchmüsse die Zustimmung zur Neutralität durchaus freiwillig usw.

8 ) Notes sur la neutralite permanente. Revue de droit inter-national 2. serie t. 3. p. 393 f. Ihm stimmt D e s c a m p s a. a. 0.311 f. zu.

9 ) a. a. O. 69 f.10 ) S. 67 ff.

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