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Von der Neutralität Belgiens
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verbürgen dürfe, wohl aber dieser zum Schutze Belgiens sichverpflichte. Es könne ja ein solcher Staat durch andere handelspolitische usw. Vorteile veranlaßt werden, sichauf das Bündnis einzulassen.

Die belgischen Regierungen liberale und katholischehaben es aber stets unterlassen, durch solche Bündnisse dasNeutralitätsrecht zu gefährden. Sie haben sich mit Recht ge-sagt, daß eine jede Allianz die übrigen Paktanten der Neutra-lität mit schweren Bedenken erfüllen müßte.

Belgien hat seinen Garantievertrag, es mag mit allenGarantiemächten zugleich noch einen Defensivvertrag ein-gehen. Aber es darf sich nicht an eine Bundesgenossenschaftanlehnen, die einen Garanten politisch bedroht! Jeder Defen-sivvertrag bringt auch unweigerlich den neutralen Staat unterein Protektoratverhältnis. Es gilt für Belgien die Pflicht,dieses im Interesse Europas zu vermeiden. Somit kann Belgiennur im Falle einer wirklich erfolgten Neutralitätsverletzungeine Allianz abschließen.

Der frühere Minister der auswärtigen Angelegenheitende Favereau hat 1909 diese Lehre so ausgesprochen:Laneutralite prive notre pays d'un droit precieux, surtout pourun Etat faible: celui de chercher des appuis au dehors, de creerdes liens particuliers avec d'autres Etats, dans des circon-stances determinees, ä Favantage recriproque des deux par-ties." Diese Lehre will, daß die neutralen Staaten die Stundeder Not erwarten und dafür militärisch, aber nicht allianz-mäßig sich vorbereiten. Auch der junge Brialmont hat sie ver-treten 6a )-

=a) a . a. O. 1, 277.

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