um dem Lande Klugheit zu raten, ist es in keiner Weise not-wendig, Sätze auszusprechen, die jedes Recht und unsere inter-nationale Lage umstürzen, und mit unseren eigenen Händendie Wichtigkeit und die Ehrlichkeit der Bürgschaften umzu-stürzen, die uns die Mächte gegeben haben 4 )." Wer dieNeutralität für erloschen ansieht, darf auch nicht mehr vondem Bruche der Neutralität reden.
Der zweite Punkt ist die Berechtigung zu Bündnissen.Von allen Seiten ist zunächst in der gelehrten Literatur einefast vollständige Einigung darüber vorhanden, daß dem neu-tralen Staate alle Bündnisse untersagt sind, die eine Angriffs-absicht enthalten oder gegebenenfalls zu ihr führen können.
Das Völkerrecht ist der Tummelplatz gelehrter Konstruk-tionen, die in der Praxis unmöglich sind. Bei einem Volke, dasvon vornherein die Neutralität als eine Last ansah, ist esselbstverständlich, daß es geneigt ist, alle Lasten möglichstwegzudeuten und alle Freiheiten möglichst auszudehnen. DieGelehrten haben es schon schwieriger und da sind die führen-den belgischen Autoren einer Meinung: Arendt, Rivier, Nys,Descamps und Errera 5 ). Alle sprechen Belgien das Recht zu,einseitige Verteidigungsbündnisse abzuschließen, wobei derneutrale Staat sich nicht zum Schutze des anderen Paktanten
*) a. a. 0. S. 334.
s ) Arendt, Essai sur la neutralite beige consideree principale-ment sous le point de vue da droit public (Bruxelles 1845) S. 93.Rivier, Principes du droit des gens (Paris 1896) 2, 60. Seinbedingtes Offensivbündnis ist im Grunde nichts als ein Defensiv-bündnis. Nys, Etudes 2, 144. Descamps a. a. O. S. 368.Errera, Paul, Das Staatsrecht des Königreichs Belgien (1909)S. 412.
Schulte, Von der Neutralität Belgiens. 7
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