fülle der Verteidigungsplätze zwingt den Chef des General-stabes und den Kriegsminister, daran zu denken, mit dem aus-ländischen Militär zu verhandeln. Der Minister der aus-wärtigen Angelegenheiten eines neutralen Staates hat aberdie Pflicht, entweder das zu untersagen oder nur einegleichzeitige Verständigung mit allen Nach-barn zuzulassen. Belgien hat es bekanntlich vor-gezogen, mit England und wahrscheinlich auch mit Frankreichallein zu verhandeln, Deutschland auszuschließen. Im schroff-sten Widerspruch zu seiner antifranzösischen Verpflichtungbereitete es sich vor für ein Bündnis, an dem Frankreich Teilhabe. Hier liegt eine Schuld Belgiens vor, eineTat, die die Neutralität Belgiens verletzte.
Es ist gar kein Zweifel, daß eine Neutralität nur auf demgegenseitigen Vertrauen aller Nachbarn in die Gesinnungen desneutralen Staates beruht. Der Verfasser des verbreitetstenfranzösischen Handbuches des Völkerrechtes Bonfils sagt dahervon der Neutralität: „Sa characteristique est d'etre etablie,bien plus dans l'interet des autres Etats que dans celui del'Etat neutralise. Les autres doivent pouvoir compter cetteneutralite, eile ne depend pas du bon plaisir du neutralise 8 )."Es darf der Generalstab eines neutralen Staates nicht demeinen Nachbarn seine Geheimnisse offen legen, dem anderenaber verschweigen; denn dadurch wird der Zweck der Neutra-lität vereitelt und der Geschädigte hat allen Grund, sich andem Neutralen schadlos zu halten.
Doch zurück zur Festungsfrage!
8 ) Bonfils, Manuel de droit international public § 349.
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