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entendues que sous la reserve de la souverainite pleine etentiere de S. M. le Roi des Beiges surlesforteressesindiquees".Die Ratifikation dieses Vertrages ist erfolgt 2 ).
Dieser Vertrag hat aber niemals die für die Unterschriftdes Königs (nach Art. 68 der belgischen Verfassung) erforder-liche Zustimmung der belgischen Kammern gefunden. Er istniemals dieser Gewalt vorgelegt worden. Ist er darum nichtfür Belgien bindend? Kann aus der Unterlassung des Königsdem Auslande ein Nachteil erwachsen, wenn der Vertrag vomKönig unterzeichnet und vom zuständigen Minister gegen-gezeichnet ist? Die Antwort lautet Nein. Tatsächlich istaber nach dem Zeugnisse Brialmonts (1851) auch von bel-gischer Seite niemals die Rechtsgültigkeit der Konvention be-stritten worden 3 ), nur mit Rücksicht auf die Schwierigkeitender Lage des Königs usw. wurde die Ausführung hinaus-geschoben. Hinausschieben der Ausführung, sie abhängigmachen von der Billigung der Konvention durch die Kammernund endlich Hinausschieben eines dahin gehenden Antrages,das sind die Stufen der belgischen Politik gewesen.
Erst seit dem Jahre 1863 ist es bekannt, daß diesemHauptvertrage über die Festungen (vom 14. Dezember 1831)eine Geheimklausel hinzugefügt wurde 4 ). In ihr wurde der
2 ) „Elle a ete ratifiee apres l'echange des ratifications du traitedu 15. novembre 1831. N o t h o m b, Essai historique et politiquesur la Revolution beige. 4. ed. (1876) 1, 273 note 1 u. 285. Diebelgische Ratifikation vom 17. Dezember 1831 ist gegengezeichnetvom damaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, diepreußische ist vom 8. April 1832. B r i a 1 m o n t 2, 345 f.
3 ) B r i a 1 m o n t 2, 288.
*) Wortlaut bei D e s c a m p s a. a. 0. 282.
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