gestellt worden, diese dem französischen Volke dargeboteneTäuschung ließ sich nicht lange aufrecht erhalten. Im Ärgerdrohte der französische König seinem belgischen Schwieger-sohne. Einen Augenblick war das französische und das eng-lische Ministerium von dem Ausgange dieser Frage geradezubedroht. Aber Ludwig Philipp trat den Rückzug an.
Der zwischen den vier Großmächten und Belgien abge-schlossene Hauptvertrag vom 14. Dezember 1831 sah die Ent-festigung von 5 Plätzen vor, die sämtlich an der französischenGrenze liegen: Menin, Ath, Mons, Philippeville und Marien-bourg. Die übrigen zu unterhalten, verpflichtete sich aber diebelgische Regierung. Art. 4: „Les forteresses de la Belgiquequi ne sont pas mentionnees .... seront conservees. S. M.le Roi des Beiges s'engage ä les entretenir constamment enbon etat." Es ist dieser ganze Vertrag ein deutlicher Beweisdafür, daß die vier Großmächte die Erhaltung einer gegenFrankreich gerichteten Festungsbarriere mit der Neutralisie-rung Belgiens verbinden wollten. Darüber kann kein Zweifelaufkommen. Auch liegt kein unheilbarer Widerspruch zwi-schen Neutralität und Barrieresystem vor, man stellte sichvor, daß ein Barriereland durch hinzutretende Neutralisationin seiner Defensivkraft nur noch mehr gesichert sei.
Der Artikel 4 war aber nicht wirksam geschützt; da er inArt. 6 nicht unter denjenigen aufgezählt ist, über deren Aus-führung sich die Großmächte die Aufsicht vorbehielten, so istzu schließen, daß diesen Staaten über die Erhaltung derFestungswerke ein Aufsichtsrecht nicht zusteht. Der Vertragsollte in 2 Monaten ratifiziert werden. Vorher gaben die vierMächte am 23. Januar 1832 noch die Erklärung ab, daß dieBestimmungen jenes Vertrages „ne peuvent et ne doivent etre
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