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Von der Neutralität Belgiens
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Neutralität nicht schon vorher gefaßt worden, schwerlichwürde er damals noch gefaßt worden sein. Aber er war ge-faßt, und mit Ausnahme der Franzosen, die eine Annexionimmer noch wünschten, sah niemand eine bessere Lösung, dieAnnexion an Frankreich aber traf auch Englands Interessen.So verhandelte die Konferenz denn weiter und schuf unter Be-rücksichtigung der Sprachgrenzen eine Teilung des altenHerzogtum Luxemburgs und eine Entschädigung Hollandsdurch das Herzogtum Limburg, eine Grenze, wie sie den Inter-essen des deutschen Bundes und Preußens entsprechend ge-funden wurde. Holland erhielt mehr als es vor dem Ein-märsche erhalten haben würde, denn eine Verstärkung Hol-lands gegen Frankreich schien jetzt den Großmächten not-wendig zu sein.

Die Neutralitätsformel wurde in den 24 Artikeln, den end-lichen und unwiderruflichen Entscheidungen der Konferenzvom 15. Oktober 1831, erheblich abgeändert. In den 18 Ar-tikeln war ausdrücklich die Neutralität von den fünf Mächtengarantiert worden. In den 24 fehlt die Garantie, es heißt ein-fach:Art. VII: La Belgique, dans les limites indiquees auxarticles I, II et IV, formera un etat independant et perpe-tuellement neutre. Elle sera tenu d'observer cette meme neu-tralite envers tous les autres etats." Nur auf einem Umwegetrat die Garantie der Mächte zu den abgeschlossenen 24 Ar-tikeln deutlich hinzu. In dem definitiven Vertrage vom 15. Nov.1831, der zwischen den Großmächten und Belgien ab-geschlossen wurde, heißt es:Les Cours de Russie, d'Autriche,de France, de la Grande Bretagne et de Prusse garantissentä S. M. le Roi des Beiges l'execution de tous les articles quiprecedent."

Schulte, Von der Neutralität Belgiens. 5

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