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2 (1923)
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Anlegungen in Aragonien und Katalonien

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länder nicht mehr nach ihm. So blieb nur schöne Ware in kleinen Be-trägen verkäuflich. Auch urteilte man zunächst, daß es nunmehr nichtmit dem Bellegier eile, da ja doch stets der Brunikel den Vorsprunghaben werde. Doch kehrte man bald von dieser Ansicht zurück. DieAnlegung in einer so billigen Sorte ertrug auch nicht die Kosten langerBitte im Lande, so wurde bald angeordnet, nur einen schnellen Ritt insLand zu tun und im übrigen sich auf den Kommissionär in Cervera zuverlassen. 1

Für die Anlegung von 147 7 erging die Weisung, bei einem Preisevon 12 in 13 ß 5—6 carga zu kaufen, bei 14 in 15: 3—4, darüber 1 oder 2,bei 18—20 ß aber müßig zu gehen. Polai aber traf es nicht, er hätte,obwohl er viel galt, gleichwohl angesichts des Mißratens 2—3 cargamachen sollen. Im April stand er dann in Flandern in hohem Preise, ergalt 16 g 0 . 2

Das führte in Flandern bei der Anlegung von 1478 zum Wunsche,erste Ballen guten, schönen und nicht so gar feisten zu erhalten. Anspäteren Ballen fürchtete man Abenteuer und verkaufte daher auchbald. Im Juni 1479 galt er im Ursprungslande 15—16 ß, in dem Geldekönne man ihn nicht kaufen. 3 &^

Die Anlegung von 147 9 fürchtete Abenteuer. Wenn er im gleichengehe, das heißt, wenn er von 12 oder 13 ß in 14 ß gehe, solle man 2 bis

3 carga kaufen. In Flandern verkaufte man dann 2 Ballen mit genugschmalem Gewinn. Der Preis stand im April 1480 auf 16 in 17 ß, undwaren in Urgel vielleicht noch 6 oder 7 carga übrig. Für 14 in 15 ßwäre er wohl zu kaufen. 4

Die gute Qualität der Ernte von 1479 riet 1480 dazu, schon fürden kalten Markt in Bergen-op-Zoom neuen Bellegier zu kaufen. DieGesellschaft war aber nicht für Eile gewesen. Die erste Anordnunglautete, wenn er gut sei, um 12, 13 in 14 ß zu kaufen, in hohem Gelde(= 17 in 18 ß) aber nicht dahinter zu kommen. Die zweite Anordnunggestattete aber Kauf bis 18 ß und verlangte 3 carga erste Ballen, dievon Stunde an heraus zu senden seien; wenn guter Contrafet aber billigsei, nur 2 carga Bellegier und 1 Contrafet zu erwerben. Schöner Bellegierwerde wohl 7 in 8 ß gelten. 6

Die jüngeren Papiere aus Flandern reden von dieser Sorte nicht mehrund aus Frankfurt haben wir nur Preisangaben: Herbstmesse 14971 fl 12 ß, 1500 19 ß.

Daß die Gesellschaft auch mit verfälschtem Safran Handel trieb,haben wir schon gesehen. 6 Und solche Fälschung war sehr behebt, sogab es an vielen Orten Safranschauen, keine war mehr angesehen, wiedie von Nürnberg, und ihr fiel ja auch die Gesellschaft im Jahrel478 zumOpfer. Als Beimischung gibt die Straßburger Polizeiordnung Zinnober,wilden Safran, weiße Safranblumen, die sie rot färben, gedörrtes Fleisch,Baumöl und Zucker an. 7 Daß sehr leicht einer Gärung ausgesetzteStoffe beigemengt wurden, geht daraus hervor, daß die Gesellschaft nurim Winter solchen „Contrafet" zu versenden befahl.

1 3, 60f. Ulf. 174f. 410f. 419. 426. 2 3, 60f. 67. 78. 410f. 3 3, 111. 410f.

4 3, 141f. 163. 174f. 6 3, 174f. 190. 410f. 424. 426. ■ Oben 1, 451. ' Brucker,Straßburger Zunft- und Polizeiverordnungen, S. 308 ff. Aber damit ist die Listenicht erschöpft.