Leinwand von Ravensburg und Oberscliwaben
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1507 schreibt Gabriel Geßler von Nürnberg beim: Ihr habt800 Golschen gesammelt, die wohl 3 fl 4 ß her gelegt kosten werden.Er hatte eine größere Summe erwartet. Er rechnete sie zu 4 fly 2 Jahr Ziel zu verkaufen, oder doch zu 3 fl 15 ß. Das wäre einschöner Gewinn. Er meint, in Katalonien habe man große Wagnisund müsse lange Tage geben, ehe .man zu Geld komme. 1 1510gingen in 2y 2 Monaten denselben Weg 456 Stück in einem Gesamt-werte von 1499 fl 6 ß, das Stück kostete in Nürnberg also imDurchschnitt 3 fl und fast 6 ß. 2
In Wien hatte man 151111 Faß Eavensburger Golschen, 8 Ulmer.Man war mit dieser Ware voller Hoffnung, auch Memminger schlißman viel in Wien, dieser galt 2—3 fl ungar. mehr als Eavensburgerund 2 fl minder als Ulmer. Der Eavensburger war noch nichtrecht eingeführt am Platze. 8
Über die Eavensburger Weberei geben die Statuten noch einigeAuskunft. Nach den Statuten mußte um 1400 der Bürger, derwelsche Leinwand ausführte, 12 ^ von einem Tuche geben undder Gast 18 ,S>. Damals wurde auch welsche Leinwand noch ein-geführt, davon mußte er ebensoviel bezahlen, brauchte wohl aberkeinen Verkaufszoll entrichten. 1440 wird auf einhelligen Beschlußvon Bürgermeister, Eat und Zunftmeister beschlossen: weiße, roheund noch zu färbende welsche Leinwand zahlt bei der Ausfuhr inder Hand eines Bürgers 12 ,Sj, der Gast 18 $. Breite Leinwand(auf Flachsgarn) roh oder zu färben zahlt der Bürger vom Tuche5 /Sj, der Gast 8 <Sj, schmale, weiße, rohe oder zu färbende ebenso,breite Leinwand weiß oder weiß zu färbende zahlt ein Bürger 3 £ ( ,der Gast 6 ^ von jedem Tuche. Das Schaugeld wird auf 6 ^festgesetzt. 4
Die übrigen Bestimmungen untersagen den Webern Ausfuhr vonungebleichter Leinwand, auf die Bleiche durfte nur Leinwand mitder Bürger Zeichen gelegt werden, das Schlagen gebleichter Lein-wand mußte in Eavensburg im Schlaghause erfolgen, zu schmale,von auswärts kommende Leinwand wurde zerschnitten. Man sieht,die Stadt hielt auf möglichste Einschränkung fremder Arbeit. DieWeber stehen aber schon in der Gewalt der Exporthändler, sieselbst dürfen nur innerhalb Monatsfrist das, was sie in eigenerWerkstatt gewirkt haben, ausführen.
Den Webern wurde vielfach Geld auf die herzustellende Lein-wand geliehen. Aber es war niemand gestattet, unter der Handdarüber abzurechnen, es gab vielmehr dafür einen besonderenEechnungstag auf Martini (11. November), bis Lichtmeß (2. Fe-bruar) war die Ware zu liefern; war das Bleichen mit eingeschlossen,so war sie zu Viti (15. Juni), wo ein alter Jahrmarkt stattfand, zugeben. Dieselben Bestimmungen galten auch für Barchent. Über-denkt man die Sache, so er gibt sich, daß die Gesellschaft zu Martini
1 3, 395 f. 2 3, 34—41. 3 3, 452. * Mülfer, Zolltarif, 196.