Druckschrift 
2 (1923)
Entstehung
Seite
67
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Seeversicherung. Ordnung der Gesellschaft. Gesetzgebung. Praxis t>7

Sattler zog die Folgerung, man müsse mit Bücksicht auf die Kor-saren, die den kleinen Schiffen gefährlich seien, nunmehr auchnolizieren wie andere und eine neue Versicherungsordnung machen.

Die Seeversicherung war nicht vor der zweiten Hälfte des vier-zehnten Jahrhunderts aus ihren Vorstufen entwickelt und zwar imMittelmeere. Sie war auch in Antwerpen und Brügge vorwiegend inden Händen von Italienern, an der Ausbildung des Bechtes war abervor allem Barcelona beteüigt. 1

Das Becht der Seeversicherung war in Spanien wie Italien so-weit es überhaupt schon bekannt ist ausgesprochen fremden-feindlich, und nach diesem Bechte haben auch dieBavensburger ihreWaren nicht recht in Barcelona und Valencia versichern können.Aber einmal wissen wir nicht, ob für die Deutschen nicht Ausnahme-bestimmungen gegeben waren, die freüich die Ordnungen niemalserwähnen, andererseits ward die Praxis und ihr folgend die Gesetz-gebung gemüdert.

In Barcelona wollte man die Waren der Eiernden auf katalonischeSchiffe bannen, die Ordnung von 1435 erklärte Versicherung aufnicht nationale Schiffe für ungültig, für eigene wie fremde Unter-tanen; fremde Waren auf fremden Schiffen durften überhaupt nichtversichert werden, fremde Waren auf nationalen Schiffen aber nur zu2 / 3 des Wertes, eigene aber zu 3 / 4 . Andere Versicherungsvertrage warenungültig, die Versicherer durften die gezahlten Prämien behalten. Manhatte mehr die katalanische Schiffahrt als den Handel im Auge.

Noch weiter ging Alf onsoV. kurz vor 1454, er verordnete, daß nurnationale Schiffe zur Ausfuhr von Waren aus seinen Beichen benutztwerden dürften. Dagegen halfen auch die von Valencia und Iviza aus-gehenden Bitten, die die Fremden veranlaßt hatten, nichts. DieOrdonnanz von 1458 milderte nur eine Bestimmung. Die Fremdenkonnten nunmehr ihr auf katalanischen Schiffen schwimmendes Gutgleich den Eingeborenen bis zu 3 / 4 des Wertes versichern. Jede Um-gehung, vor allem das Vorschicken eines Strohmannes, war schon1435 unter Strafe, 1461 unter exorbitante gestellt. Es dauerte zwanzigJahre bis sich Barcelona zur Müderung entschloß. Nach der Ordonnanzvon 1484 konnten endlich Waren Fremder auch auf fremden Schiffenbis zu %, Waren von Nationalen aber bis zu 7 / 8 versichert werden.

Sieht man neben diesem gesetzlichen Zustande die Praxis an, soergibt sich ein anderes Büd. Die Gesellschaft versicherte in Valenciawie Barcelona. Für diesen Ort habe ich allerdings nur einen Belegund kann die Nationalität des Schiffes nicht feststellen; aber dieseguradores zahlten. 2

1 Vgl. Reatz, Geschichte d. europäischen Seeversicherungsrechtes, 1 (1870).Enrico Bensa, 11 contratto di assecurazione nel Medio Evo (1884). Gold-schmidt, TJniversalgesch. d. Handelsrechtes, 1, 355 ff. Schaube, Jahrb. f.Nationalök. u. Statistik, .S.Folge, Bd. 5u. 6 (1893). Sombart 2, 1, 306315.

2 3, 61 (1477).

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